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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

8 Landtagsabschied. 
  
urkunde von Uns und der getreuen Landschaft, unter wechsel- 
seitigem Einverständnisse, nach deren nunmehrigem Inhalte an- 
genommen worden ist. 
Wir haben, um Unsern im Decrete vom 1sten März dieses 
Jahres kund gethanen Endzweck zu erreichen, im Laufe dieser 
jetzt beendigten Verhandlungen es nicht an der Geneigtheit er- 
mangeln lassen, den Wünschen Unserer getreuen Stände, in 
Hinsicht mehrerer zum Theil wichtiger Bestimmungen des ihnen 
vorgelegten Entwurfs, nachzugeben, und Uns im Betreff mehre- 
rer, Uns und Unserm Hause zukommenden Gerechtsamen zu 
noch ausgedehnteren Zugeständnissen bereit erwiesen. Wenn 
Unsere getreue Landschaft hierin den thatsächlichen Beweis er- 
kannt haben wird, daß Wir, frei von mißtrauischen Besorg- 
nissen gegen die uns Selbst aufgelegten Beschränkungen einer 
constitutionellen Verfassung, den aufrichtigen Wunsch hegen, 
Unser eigenes, Unserer Nachfolger und Unsers gesammten 
Lauses Interesse und Wohlfahrt auch für die nkunfe mit dem 
ohle, dem Vertrauen und der Liebe Unsers Volks durch die 
engsten Bande verknüpft zu sehen, so haben auch die getreuen 
Stände ihrer Seits die Schwierigkeiten glücklich zu besiegen 
gewußt, welche die Behandlung eines in seinem Gegenstande 
und seinen Folgen so hochwichtigen Werks in der natürlichen 
Verschiedenheit der Meinungen, und in der mit vielseitiger 
Umsicht zu lösenden Aufgabe finden mußte, die mannigfachen 
Interessen zeitheriger, in anerkannter Wirksamkeit bestandener 
Rechtsverhältnisse in dem gemeinschaftlichen Strebepunkte des 
allgemein behetten Wunsches nach Begründung einer zeit- 
gemäßen, auch die Zukunft sichernden Versafsung zu vereinigen. 
Wir vollenden das Geschäft des bisherigen Landtags 
durch die jetzt bevorstehende Aushändigung der von Uns eigen- 
händig vollzogenen und mit dem Königlichen Siegel versehenen 
Original-Verfassungsurkunde, deren verwahrliche Beilegung im 
ständischen Archive Wir der getreuen Landschaft überlassen. 
In Gemäßheit dessen, was in dieser Urkunde §. 22. in- 
sonderheit wegen der dem jedesmaligen Regenten gebührenden 
Civilliste verfassungsmäßig festgesetzt und zugleich von den ge- 
treuen Ständen, mit Beziehung hierauf, unterm 19ten Julie 
dieses Sahres erklärt worden ist, nehmen Wir serdurch die 
Uns für Unsere beiderseitige Regierungszeit zugesicherte Civil- 
liste von jährlich 
Fünfmalhundert Tausend Thalern —. — nebst 
dem transitorischen Zusatze von 
  
 
	        

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