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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Wahlgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • 1. Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend; vom 3. December 1868. Mit den Abänderungen des Gesetzes vom 20. April 1892.
  • 2. Ausführungsverordnung zum Wahlgesetz.
  • 3. Wahlgesetz für die 2. Kammer der Ständeversammlung; vom 5. Mai 1909.
  • 4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

178 Anlage 2. Der Landtag. 
  
S. 329. 4. INr. 37. Verordnung, 
die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der 
Ständeversammluug vom 5. Mai 1909 betreffend; 
vom 7. Mai 1909. 
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird zur Aus- 
führung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Stände- 
versammlung vom 5. Mai 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 339) hier- 
durch folgendes verordnet: 
dezS K. (1) In Dresden, Leipzig und Chemnitz sind die 
eset Wahlkreise vom Stadtrate rechtzeitig vor jeder ordentlichen 
Wahl abzugrenzen. Soweit Wahlkreise der Städte Leipzig 
und Chemnitz auch Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke 
umfassen, hat die Abgrenzung der Wahlkreise im Einvernehmen 
mit der Amtshauptmannschaft zu geschehen. Uber Meinungs- 
verschiedenheiten entscheidet die Kreishauptmannschaft. 
(2) Die erfolgte Wahlkreiseinteilung ist der Kreishaupt- 
mannschaft und dem Ministerium des Innern anzuzeigen. 
(3) Die Abgrenzungen gelten auch für etwaige riatzwahlen. 
AenS §5 2. (1) Die Fristen von mindestens 2 Jahren und von 
“ Geseses. mindestens 6 Monaten müssen spätestens am Tage des Ab- 
schlusses der Wählerliste erfüllt sein. Soweit das nicht der 
Fall ist, ruht das Wahlrecht. 
(2) Ist ein Ort in mehrere Wahlkreise geteilt, so braucht 
der Wähler nicht auch noch zur Zeit der Wahl im Wahl- 
kreise, in welchem er wählen will, zu wohnen, vielmehr genügt 
es in diesem Falle, wenn er in einem der Wahlkreise wohnt, 
in die der Ort der Listenaufstellung geteilt ist. Er kann sein 
Wahlrecht aber nur in dem Wahlkreise ausüben, in dem er 
zur Zeit der Aufstellung der Liste gewohnt hat. 
(3) Für den Begriff des Wohnsitzes ist § 7 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs maßgebend. 
(1) Wer einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist an dem Orte 
in die Wählerliste aufzunehmen, wo er auf Grund von 98 
Punkt 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 
(G.= u. V.-Bl. S. 129 flg.) einkommensteuerpflichtig ist. 
Zu 910 § 3. (1) Die Verwaltungsbehörden haben, soweit sie die 
des Gesetzes. Wahllisten nicht selbst führen, von den ihnen amtlich bekannt 
gewordenen Fällen eines Verlustes des Stimmrechtes (5§ 10 
des Gesetzes) den mit der Listenführung betrauten Stellen 
Nachricht zu geben. 
 
	        

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