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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Wahlgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • 1. Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend; vom 3. December 1868. Mit den Abänderungen des Gesetzes vom 20. April 1892.
  • 2. Ausführungsverordnung zum Wahlgesetz.
  • 3. Wahlgesetz für die 2. Kammer der Ständeversammlung; vom 5. Mai 1909.
  • 4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

S. 381. 
Zu 6 18 
des Gesetzes. 
19 
— 
180 Anlage 2. Der Landtag. 
  
Bezirksausschüsse sind hören. Sind die Amtshauptmannd 
schaften verschiedener Meinung, so ist von der Amtshaupt- 
mannschaft, welche die Vereinigung angeregt hat, Bericht an 
die ihr vorgesetzte Kreishauptmannschaft zu erstatten. Diese hat 
sich, wenn verschiedene Regierungsbezirke betroffen werden, mit 
der mitbeteiligten Kreishauptmannschaft ins Vernehmen zu setzen. 
(2) Wenn kleine Städte, Dörfer, selbständige Gutsbezirke 
oder einzeln gelegene Grundstücke mit anderen Ortschaften des 
Wahlkreises zu einem Wahlbezirke vereinigt werden, so hat 
die Amtshauptmannschaft vor Fassung ihrer Entschließung die 
Gemeindebehörde und den Bezirksausschuß zu hören. 
(zt) Die Bewohner der vom sonstigen Staatsgebiete 
getrennten Ortschaften (Exklaven) sind, soweit sie nicht für sich 
einen Wahlbezirk bilden können, mit dem nächstgelegenen Orte 
des Landes zu einem Wahlbezirke zu vereinigen. 
(4) Jeder Wahlbezirk soll ein möglichst zusammenhängendes 
Ganzes bilden. 
§ 8. (1) Die Wählerlisten sind nach dem unter Abei- 
gefügten Muster anzulegen. 
(2) Die Wahlberechtigten sind darin unter fortlaufender 
Nummer mit Familiennamen und Vornamen, sowie unter Bei- 
fügung ihres Standes oder Gewerbes in alphabetischer Ord- 
nung aufzuführen. Für die alphabetische Ordnung ist der 
Familienname maßgebend. 
(3) Die Listen der Wahlberechtigten dürfen auch in der 
Art geführt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen 
Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb der Straßen die Hüuser 
nach der Hausnummer und erst für jedes Haus die Wahl- 
berechtigten alphabetisch geordnet werden. 
(4) Der Tag, von dem an die Wählerliste auszulegen 
ist, und der Tag, an dem die Liste abzuschließen ist, werden. 
vom Ministerium des Innern bekanntgegeben. 
§ 9. Die Listen sind an sieben aufeinanderfolgenden Tagen 
während der Geschäftsstunden, die bei der auslegenden Behörde- 
üblich sind, auszulegen. Die in diese Frist fallenden Sonn- 
und Feiertage sind, auch wenn an ihnen die Geschäftszimmer 
eschlossen bleiben, in die Frist einzurechnen. Ist aber der 
siebent- Tag ein Sonn= oder Feiertag, so ist die Frist um 
einen Tag zu verlängern. 
& 10. Ist jemand in die chlerüsfe eingetragen, dem 
das Stimmrecht nicht oder nicht mehr zusteht, so ist dies, so- 
bald es bekannt wird, zu berichtigen. 
 
	        

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