Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

212 Anlage 2. Der Landtag. 
  
betreffender Gesetzvorschlag von Kammermitgliedern eingebracht, 
noch ein selbstständiger Antrag gleichen Inhalts vor der Ver- 
handlung über den Gesetzentwurf selbst, zum Zwecke haupt- 
sächlicher Beschlußfassung in Berathung gezogen werden. 
§ 5. Eine jede Kammer hat das Recht, einen in der 
andern Kammer von Mitgliedern derselben eingebrachten Ge- 
setzentwurf abzulehnen, auch ohne eine Berathung der einzelnen 
Bestimmungen desselben vorzunehmen. 
§ 6. Wird ein von Kammermitgliedern eingebrachter Ge- 
setzentwurf von derjenigen Kammer, in welcher er zunächst 
vorgeschlagen worden ist, verworfen, so kann er in der andern 
Kammer nur unter der Voraussetzung zur Berathung kommen, 
wenn ein Mitglied dieser Kammer die Zustimmung der letztern 
zur Vorlage des Entwurfs in der § 1 und 2 bezeichneten 
Weise nachgesucht und erhalten hat. 
&5 7. Soll ein Gesetzentwurf mit dem Antrage auf Ge- 
nehmigung und Publication desselben an den König gelangen, 
so ist dazu die Uebereinstimmung beider Kammern erforderlich, 
daher nöthigenfalls, und also bei Anfangs getheilter Meinung 
darüber, nach § XIII des Gesetzes vom 15ten November 1848 
zu verfahren. 
Ist bei dem Zusammentritte beider Kammern zur gemein- 
schaftlichen Beschlußfassung bestimmt worden, daß dem Könige 
ein Gesetzentwurf zur Genehmigung und Publication über- 
reicht werden soll, so muß in dem § 5 erwähnten Falle die- 
jenige Kammer, welche den Gesetzlentwurf ohne specielle Be- 
rathung Anfangs abgelehnt hatte, diese Berathung erst noch 
vornehmen, ehe die Uebergabe des Gesetzes an den König er- 
folgen kann, so daß also nach Befinden auch noch ein zweiter 
Zusammentrit der Kammern zur Vereinbarung über die einzelnen 
Bestimmungen des Gesetzes erforderlich werden kann. 
§5 8. Gesetzvorschläge der Kammern, denen die Ge- 
nehmigung des Königs versagt worden ist, können während 
des nämlichen Landtags in keiner der beiden Kammern unver- 
ändert wiederholt werden. .- 
§9.Willder·KönigeinenvondenKammem-ausge- 
gangenen Gesetzentwurf nur mit Abänderungen genehmigen, 
so sind diese Abänderungen von der Regierung den Kammern 
noch während des nämlichen Landtags mitzutheilen und es 
steht dann den letztern frei, den Gesetzentwurf entweder ganz 
zurückzunehmen oder die Abänderungen zu genehmigen, oder 
  
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.