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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Landtagsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

IV. Landtagsordunng. 217 
  
treffenden Bestimmungen gestattet ist, auch sind durch den 
Präsidenten den Berichterstattern öffentlicher Blätter, soweit 
thunlich, geeignete Plätze auf den Galerien anzuweisen. 
Ueberdem wird die Regierung für stenographische Auf- S. 361. 
nahme der Verhandlungen Sorge tragen; die Stenographen 
haben jedoch bei geheimer Sitzung abzutreten. 
Dem Einvernehmen beider Kammern bleibt es überlassen, 
ob den Mitgliedern der anderen Kammer der Besuch der für 
dieselben bestimmten Galerie auch bei geheimen Sitzungen zu 
gestatten sei. 
& 12. Geheime Sitzung tritt ein (6 135 der Verfassungs= Sebeime 
urkunde): bungen. 
a) auf Verlangen der Staatsregierung bei Eröffnungen 
oder Vorlagen derselben und den darauf belliglichen 
Verhandlungen, 
b) auf den Antrag von mindestens einem Viertheile der 
anwesenden Kammermitglieder. 
Wenn drei Mitglieder den Antrag stellen, so ist darüber 
in geheimer Sitzung nach der Bestimmung sub b zu entscheiden. 
Alle Gegenstände, welche in Fcheimer Sitzung verhandelt 
werden, unterliegen auch hinsichtlich der weiteren Berathung 
in den Deputationen, sowie in der Kammer und gegen Jeder- 
mann, außer den Mitgliedern der Ständeversammlung und 
den Beauftragten der Staatsregierung, der unbedingten Ge- 
heimhaltung. 
Die Veröffentlichung des in geheimer Sitzung Verhandelten 
darf, sobald es Erklärungen oder Vorlagen der Staatsregierung 
betrifft, nur mit deren Zustimmung beschlossen werden. 
Wird der sofortige Druck der auf einen geheim verhandelten 
Gegenstand bezüglichen Schriften für das größere Publicum 
(vergleiche § 26) beschlossen, so gilt der Inhalt dieser Schriften 
nicht mehr als ein geheim zu haltender, auch wenn der Druck 
noch nicht erfolgt ist. 
& 13. Für jede Sitzung wird die Tagesordnung spätestens Tgesord= 
am Tage vorher festgestellt und der Staatsregierung in der 
von ihr anzugebenden Anzahl von Exemplaren mitgetheilt. 
Die spätere Aufnahme eines neuen Gegenstands in die 
Tagesordnung ist gegen den Widerspruch der Regierung nicht 
gestattet und kann daher in der Kammersitzung selbst nur dann 
eschlossen werden, wenn ein Vertreter der Regierung an- 
wesend ist. 
  
 
	        

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