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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Landtagsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

IV. Landtagsordunng. 225 
  
in den Kammern Deputationen beauftragt gewesen sind, die 
Mitglieder dieser Deputationen, unter Fnheesung der Kammer= 
präsidenten, zusammen, wobei der Vorsitz dem Präsidenten 
derjenigen Kammer zusteht, bei welcher der Gegenstand zuerst 
verhandelt worden g.. 
Ist in einer Kammer keine Deputation mit der Vorbe- 
rathung beauftragt gewesen, so ist für das Vereinigungsver- 
fahren eine Deputation von der betreffenden Kammer zu be- 
stimmen. 
Die Berichterstattung in der Vereinigungsdeputation liegt 
dem Referenten derjenigen von beiden vereinigten Deputationen 
ob, in deren Kammer nachmals zunächst über das Vereinigungs- 
verfahren zu berathen ist. Das Protocoll wird von einem 
Mitgliede der anderen Deputation geführt. 
834. Ueber Schluß und Vertagung des Landtags, so- S. zss. 
wie über die Form derselben steht dem Könige ldie Bestim- Schluß und 
mung zu. des koandtags. 
Die Deputationen, welche nach § 114 der Verfassungs= 
urkunde auch nach dieser Zeit zusammentreten können (Zwischen- 
deputationen), werden, wenn es sich um Ausführung eines 
Beschlusses handelt, von beiden Kammern gemeinsam — und 
zwar in Mangel einer anderen Vereinbarung von jeder zur 
Hälfte — für Berathungsgegenstände von jeder Kammer ge- 
sondert gewählt. 
Gemeinsame Deputationen siind beschlußfähig, wenn die 
Mehrheit ihrer Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Kammer, 
der sie angehören, anwesend ist. Im Falle einer Abstimmung 
hat bei Gleichheit der Stimmen der von der Deputation zu 
erwählende Vorstand die entscheidende Stimme. 
6* 35. Für die Wahl und Berathung der von jeder 
Kammer besonders ernannten Zwischendeputationen gelten die 
nach der Geschäftsordnung der ersteren für ihre Deputationen 
überhaupt bestehenden Vorschriften. 
Die Wahl des Vorstands ist dem Gesammtministerium 
anzuzeigen. Sie haben ihren Kammern schriftlichen Bericht 
zu erstatten. Die von ihnen fertig gestellten Berichte sind, 
dafern nicht inzwischen der Landtag einberufen worden ist, an 
das Gesammtministerium zu übergeben, welches den Druck und 
die Vertheilung an die Kammermitglieder anordnen wird. 
Die von jeder Kammer besonders ernannten Zwischen- 
deputationen haben eine jede in ihrer Kammer nach deren 
Wiederzusammentritt über die ihnen überwiesenen Berathungs- 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 15 
  
  
  
  
  
  
 
	        

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