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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Landtagsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

IV. Landtagsordnung. 231 
  
lichen Beamten werden von den Präsidenten nach Maßgabe 
des Staatshaushalts-Etats angestellt und deren Dienst- 
einkommen im Einverständnisse mit dem Gesamtministerium 
festgesetzt. 
Die nicht bloß vorübergehend angestellten ständischen 
Beamten einschließlich des Bureaudirektors dürfen kein 
Staats= oder Privatamt neben ihrem Amte bekleiden. Sie 
haben die Rechte und Pflichten der Zivilstaatsdiener, ins- 
besondere auch den Anspruch auf Pension für sich und 
ihre Angehörigen und unterliegen auch hinsichtlich ihrer 
Entlassung und Versetzung in den Ruhestand den für die 
Zivilstaatsdiener geltenden Bestimmungen. 
Dienst= und Anstellungsbehörde im Sinne dieser Be- 
stimmungen sind die Präsidenten, soweit nicht wegen der 
Anstellung des Bureaudirektors in §5 36 Absatz 4 etwas 
anderes vorgeschrieben ist. Die in den Bestimmungen für 
die Zivilstaatsdiener der Ministerialbehörde vorbehaltenen 
Befugnisse werden vom Gesamtministerium im Einverständ- 
nisse mit den Präsidenten wahrgenommen. 
Das für jede Tagung des Landtags erforderliche 
Kanzlei= und Dienerpersonal wird, soweit es für die Dienst- 
leistung einer einzelnen Kammer bestimmt ist, von dem Präsi- 
denten dieser Kammer, im übrigen von beiden Präsidenten 
gemeinschaftlich angenommen. Die Entlohnung der zur ge- 
meinschaftlichen Dienstleistung angenommenen Bediensteten 
wird von den Präsidenten beider Kammern, die Entlohnung 
des für die Dienstleistung einer Kammer angenommenen 
Personals von deren Präsidenten festgesetzt. Doch haben 
sich im letzteren Falle die Präsidenten beider Kammern zur 
Erzielung möglichster Gleichheit der Entlohnung miteinander 
zu vernehmen. 
Die allgemeine Dienstaufsicht über das gesamte Be- 
amten-, Kanzlei= und Dienerpersonal führt nach Weisung der 
Präsidenten der Bureaudirektor. 
g 38. 
Landtagsaufwand. 
Der durch den Landtag und die ständische Verwaltung 
entstehende Aufwand wird aus der Staatskasse bestritten. 
Die wegen Besorgung des. Kassenwesens weiter er- 
forderlichen Einrichtungen wird das Gesamtministerium, im 
Einverständnis mit den Präsidenten beider Kammern, treffen. 
  
  
 
	        

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