Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

1.) Ztaatsgut. 
16 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
Mutter oder der Großmutter, die Sorge für die Erziehung 
des minderjährigen Königs allein ob. 
Die diesfallsigen Berathungen des Regentschaftsraths 
werden unter dem Vorsitze des Regierungsverwesers gepflogen, 
welcher bei dem v fassenden Beschlusse nur eine Stimme, je- 
doch, im Falle der Stimmengleichheit, die Entscheidung hat. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und 
den Gebühryissen des Königlichen Hauses. 
g. 16. 
Das Staatsgut besteht, als eine einzige untheilbare Ge- 
sammtmasse, aus dem, was die Krone an Territorien, Aemtern, 
Kammergütern, Domainen, den dazu gehörigen Fluren, Ge- 
bäuden und Inventarien, Grundstücken, Forsten und Mühlen, 
Berg= und Hüttenwerken, Kuxen, Regalien, Amtskapitalien, 
Einkünften, nutzbaren Rechten, öffentlichen Anstalten, Be- 
ständen, Außenständen und Vorräthen jeder Art und sonst be- 
sitzt und erwirbt, und es geht dasselbe in seinem ganzen Um- 
fange auf den jedesmaligen Thronfolger über. Neben demselben 
besteht das Fideicommiß des Königlichen Hauses. Von beiden 
ist das Privatvermögen des Königs und der Königlichen Fa- 
milie zu unterscheiden. 
  
  
S. 17. 
Das Staatsgut wird durch eine den Grundsätzen der Ver- 
fassung gemäß constituirte Finanzbehörde verwaltet und ledig- 
lich zu Zwecken des Staats benutzt. Sein Ertrag bleibt den 
Staatscassen überlassen. 
Uibrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die 
andere Domaine, gegen Abzug einer, nach dem Durchschnitts- 
Ertrage der letzten zehn Jahre, bestimmten Summe von der 
Civilliste (§. 22.) au Lebenszeit zu eigner Verwaltung und 
Benutzung zu übernehmen; auch bleiben die in der Beilage I. 
verzeichneten Schlösser, Paläste, Hofgebäude, Gärten und Räume 
zu der freien Benutzung des Königs. 
! So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als 
Oberlehnsherrn, und seinen Vasallen noch besteht, wachsen die 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
2 / 3
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.