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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

V. Gesetz über d. Gewährung d. Entschädigung 2c. V. 19. Febr. 1909. 233 
  
Verfassungsurkunde genannten Mitglieder der ersten Kammer, 
erhalten, soweit sie nicht an dem Orte, wo der Landtag ge- 
halten wird, wesentlich wohnen, für die Dauer eines ordent- 
ichen Landtags (5 115 der Verfassungsurkunde) eine Aufwands- 
entschädigung von insgesamt 3000 7, die am 1. Dezember 
des Jahres, in welchem der Landtag eröffnet wird, mit 400., 
am folgenden 1. Januar mit 300 4, am 1. Februar mit 
300 4, am 1. März mit 500 , am 1. April mit 500 . 
und am Tage der Schließung des Landtags mit 1000 4 
zahlbar ist. 
(2) Die Mitglieder, die an dem Orte, wo der Landtag 
gchalten wird, wesentlich wohnen, erhalten die Hälfte der in 
bsatz 1 genannten Entschädigung und einzelnen Raten. 
§ 2. (1) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied der Plenar- 
sitzung fern geblieben ist und auch keiner Deputationssitzung 
als deren Mitglied beigewohnt hat, oder, falls eine Plenar- 
sitzung nicht stattfindet, als Mitglied einer Deputation deren 
Sitzung ferngeblieben ist, wird von der nächsten fälligen Ent- 
schädigungsrate ein Betrag in Abzug gebracht, und zwar von 
15 .4, wenn das ferngebliebene Mitglied außerhalb des Ortes 
der Sitzung wesentlich wohnt, und von 7.4 50 JX, wenn der 
Ferngebliebene am Orte der Sitzung wesentlich wohnt. 
(2) Dieser Abzug findet nicht statt, wenn das Fernbleiben 
durch Krankheit am Orte des Landtags oder durch Geschäfte 
im Interesse des Landtags veranlaßt worden ist und das Mit- 
glied sein Fernbleiben ausreichend begründet hat. 
§ 3. (1) Die Anwesenheit in der Plenar= oder Depu- 
tationssitzung wird durch Anwesenheitslisten nachgewiesen. 
(2) Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teil- 
nimmt, gilt im Sinne dieses Gesetzes als abwesend, auch wenn 
er in die Anwesenheitslisten eingetragen ist, es sei denn, daß 
er während der Abstimmung nachweislich im Hause an- 
wesend war. 
§ 4. (1) Ein Mitglied, das neu eintritt, während die 
Stände bereits versammelt sind, erhält an Stelle der nächsten 
Entschädigungsrate (§ 1) bis zu deren Höhe- ein Tagegeld, und 
zwar von 15 4 für jeden Tag der Anwesenheit in einer 
Plenarsitzung oder in der Sitzung einer Deputation, deren 
Mitglied es ist, wenn es wesenllich außerhalb des Landtags- 
ortes wohnt, und von 7.4 50 J, wenn es an dem Orte, 
wo der Landtag gehalten wird, wesentlich wohnt. 
S. 12y.
	        

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