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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • 1. Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend; vom 3. December 1868. Mit den Abänderungen des Gesetzes vom 20. April 1892.
  • 2. Ausführungsverordnung zum Wahlgesetz.
  • 3. Wahlgesetz für die 2. Kammer der Ständeversammlung; vom 5. Mai 1909.
  • 4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

S. 121. 
234 Anlage 2. Der Landtag. 
(2) Ein Mitglied, dessen Mandat während der Zeit der 
Versammlung der Stände erlischt oder niedergelegt wird, er- 
hält für die Zeit seit dem Fälligkeitstage der letzten Ent- 
schädigungsrate das gleiche Tagegeld für jeden Tag der An- 
wesenheit in einer Plenarsitzung, oder in der Sitzung einer 
Deputation, deren Mitglied es ist. Der Gesamtbetrag dieser 
Tagegelder darf jedoch den Betrag der Entschädigung nicht 
übersteigen, die nach § 1 am nächsten Fälligkeitstage zu zahlen 
gewesen wäre. 
(3) Das Gleiche gilt, wenn die zweite Kammer aufgelöst 
wird und die erste Kammer infolgedessen nach § 116 der Ver- 
fassungsurkunde für vertagt erklärt wird. 
(1) Tagegelder werden auch für die Tage gezahlt, an 
denen ein Mitglied aus einem in 5 2 Absatz 2 angeführten 
Grunde der Plenarsitzung oder der Deputationssitzung fern 
geblieben ist und sein Fernbleiben ausreichend begründet. 
§ 5. (1) Während eines außerordentlichen Landtags er- 
halten die Mitglieder für die Keisetage und für den Tag ihrer 
Anwesenheit in einer Plenarsitzung oder, sofern sie Mitglieder 
einer Deputation sind, für den Tag ihrer Anwesenheit in einer 
Situng dieser Deputation Tagegelder in der in § 4 Absatz 1 
angegebenen Höhe. Fällt zwischen die hiernach zu vergütenden 
Tage ein sitzungsfreier Sonnabend, ein Sonntag, oder ein ge- 
Fchocher Feiertag, so ist auch für diese Tage Tagegeld zu 
gewähren. 
2) Die Bestimmung des &5 4 Absatz 4 findet entsprechende 
Anwendung. 
646. Das Tagegeld von 15 14/ oder 7.4 50 AX beziehen 
auch die Direktorialmitglieder, die am Orte des Landtags nach 
§* 10 der Landtagsordnung vom 12. Oktober 1874 (G.= u. 
V.-Bl. S. 378) über den Schluß des Landtags hinaus fest- 
gehalten werden, bis zur Erledigung der dort angegebenen Ge- 
schäfte, ferner die Mitglieder einer für die Zeit zwischen zwei 
ordentlichen Landtagen eingesetzten Zwischendeputation auf die 
Dauer ihrer Tagung und für die Reisetage, mit Ausnahme 
der Zeit eines erteilten Urlaubes oder einer Abwesenheit, die 
nicht durch Krankheit am Orte der Deputationsarbeiten ent- 
schuldigt ist, sowie die Mitglieder der Ständeversammlung, die 
etwa durch Krankheit an der Heimreise gehindert sind, bis zur 
Erledigung dieses Hindernisses- 
§ 7. (1) Ein Mitglied der Ständeversammlung, das zu- 
gleich Mitglied des Reichstags ist, erhält die Entschädigung 
  
 
	        

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