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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

(V 
. 261. 
240 Anlage 3. 
  
würde, in höherem Betrage als von 300 .7 (5 19 Absatz 3) 
fallen gelassen werden sollen. 
Inwieweit für sonstige Angelegenheiten kollegiale Beratung 
und Beschlußfassung erforderlich ist oder im einzelnen Falle 
herbeigeführt werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung. 
§5 11. Der Prüfung und Feststellung durch die Ober- 
rechnungskammer unterliegen alle Geld= und Sach= (Natural.) 
Rechnungen, durch welche die Ausführung des Staatshaushalts- 
Etats und der Unterlagen, auf denen er beruht, dargetan 
wird, die Rechnung über die Verwaltung der beweglichen Ver- 
mögensbestände des Staates, ingleichen die Geld= und Sach- 
(Natural-) Rechnungen über die staatlichen Bestände (Fonds) 
zu bestimmten Zwecken sowie derjenigen Anstalten, Stiftungen 
und Vermögensmassen (Fonds), die lediglich von Staats- 
behörden oder durch von Staats wegen angestellte Beamte ohne 
Beteiligung der Interessenten bei der Rechnungsprüfung ver- 
waltet werden. Die bei der Militärverwaltung abgelegten 
Rechnungen über Stiftungen und Vermögensmasen (Fonds,), 
die zu milden Zwecken bestimmt und aus Schenkungen oder 
letztwilligen Zuwendungen gebildet sind, bleiben von dieser 
Verschrift unberührt. 
Inwieweit den Rechnungen Bestandsverzeichnisse Inven- 
tarienverzeichnisse) beizufügen sind oder nur deren regelmäßige 
Führung nachzuweisen ist, bleibt der Bestimmung der Ober- 
kechungskammer nach Verschiedenheit der Kassenzweige über- 
lassen. 
Die Rechnungen der Kasse der Oberrechnungskammer 
werden zunächst von dem Präsidenten der Oberrechnungs- 
kammer geprüft und mit den von diesem gezogenen Erinne- 
rungen den Ständen zur endgültigen Prüfung und Feststellung 
vorgelegt. 
§& 12. Die Oberrechnungskammer ist befugt, nach Maß- 
gabe der ihr zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte im Ein- 
verständnisse mit den Ressortministerien solche Rechnungen, 
welche zwar den Staatshaushalt berühren, zum Staatshaus- 
halts-Etat aber in keiner unmittelbaren Beziehung lehen 
oder welche Anstalten, Stiftungen und Vermögensmassen 
(Fonds) betreffen, die lediglich von Staatsbehörden oder durch 
von Staats wegen angestellte Beamte ohne Beteiligung der 
Interessenten bei der Rechnungsprüfung verwaltet werden 
& 11 Absatz 1), jedoch minder wichtig erscheinen, von der 
regelmäßigen Prüfung auszuschließen, diese vielmehr den 
 
	        

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