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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 17 
  
heimfallenden Lehen dem Staatsgute zu; es bleibt aber dem 
Könige das Recht, Erbverwandelungen zu bewilligen, Lehns- 
pardon zu ertheilen, auch alle andere aus der Oberlehns- 
herrlichkeit fließende Befugnisse auszuüben. Lehnsanwartschaften 
werden jedoch nicht ertheilt werden. 
S. 18. 
Das Staatsgut ist stets in jeinen wesentlichen Bestand- 
theilen zu erhalten und kann daher, ohne Einwilligung der 
Stände, weder durch Veräußerungen vermindert, noch mit 
Schulden oder andern Lasten beschwert werden. 
Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen 
Veränderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Parcellen, 
zu Beförderung der Landescultur, oder zu Eutfernung wahr- 
genommener Nachtheile durch Verkauf, Austausch oder Ablösung, 
so wie in Folge eines gerichtlichen Urtheils, oder zu Berich- 
sühun zweifelhafter Gränzen nöthig oder gut befunden werden 
ollten. 
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Ge- 
legenheit findet, zu Erwerbung inländischen Grundeigenthums 
anzuwenden, inzwischen aber auf eine andere zweckmäßige Weise 
werbend anzulegen. 
Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigenthum, 
Rechten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die 
Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an 
dessen Stelle. 
Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage (§. 115.) 
nachzuweisen, was seit dem letztvorherigen vom Staatsgute 
veräußert, warum die Veräußerung bewirkt, was dabei erlangt 
und in welcher Maße das erlangte Kaufgeld vorschriftmäßig 
angewendet worden sei. 
K. 19. 
Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des König- 
lichen Fiscus gehen auf die allgemeinen Staatscassen über. 
Dagegen werden die auf ersterm haftenden Schulden und An- 
sprüche aller Art von letztern zu alleiniger Vertretung übernommen. 
Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt. 
g. 20. 
1 Das Königliche Hausfideicommiß besteht: 
2) König- 
ches Haus- 
a.) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde lu Haus 
2 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4.-Aufl.
	        

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