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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

248 Anlage 4. 
  
(3) Der Staatshaushalts-Etat enthält den ordentlichen 
und, soweit nötig, den außerordentlichen Etat. 
(4) Das Dekret, mit dem der Staatshaushalts-Etat den 
Ständen vorgelegt wird, hat die Gegenzeichnung sämtlicher 
Staatsminister zu tragen. 
82. 
(1) In den ordentlichen Etat sind die aus den regel- 
mäßigen Einnahmequellen des Staates fließenden Einnahmen 
und die davon zu bestreitenden Ausgaben nach Jahresbeträgen 
berechnet aufzunehmen. 
(2) Der ordentliche Etat ist nach Kapiteln und Titeln 
aufzustellen. Die Kapitel haben den Anteil der einzelnen 
Verwaltungszweige an den Einnahmen und Ausgaben # nach- 
uweisen. Die Titel sind dazu bestimmt, die Einnahmen und 
usgaben je nach ihrer Art in einheitliche Gruppen zu zer- 
legen, für die Ausgaben aber zugleich deren Zweck und den 
Mochstbetrag der der Verwaltung zur Verfügung gestellten 
ittel anzugeben. Soweit Ausnahmen nicht in § 6 vorgesehen 
sin,, darf der Zweck einer Ausgabe nicht so bezeichnet werden, 
aß er nicht deutlich erkennbar ist. 
(3) Die Ausgaben zerfallen in persönliche und sächliche 
Ausgaben. Soweit es in einzelnen Fillen nicht möglich oder 
nicht zweckmäßig ist, persönliche und sächliche Ausgaben ge- 
sondert nachzuweisen, ist jedesmal ein ausdrücklicher Vermerk 
des Inhalts in die Gegenstandsspalte des Etats aufzunehmen, 
daß die Verrechnung beider Arten von Ausgaben an der be- 
treffenden Stelle estattet sei. 
(4) Die Titel dürfen in weitere Unterabteilungen zer- 
gliedert werden. 
(5) Einnahmen und Ausgaben sind in der Höhe zu ver- 
anschlagen, in der sie nach den bisherigen Erfahrungen voraus- 
sichtlich eingehen oder erforderlich werden. 
(6) Bei einmaligen Ausgoben zu bestimmten Zwecken ist 
für jeden eine selbständige Ausgabebewilligung umfassenden 
Gegenstand ein besonderer Titel oder eine besondere Unter- 
abteilung eines Titels zu bilden und nachzuweisen, wie der 
eingestellte Betrag herechnet worden ist. 
83. 
(1) In den außerordentlichen Etat sind die einmaligen 
außergewöhnlichen Ausgaben aufzunehmen, die in den regel- 
  
  
 
	        

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