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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 19 
  
b) aus demjenigen, was demselben nach §5 21 zu- 
wächst. 
Dasselbe ist Eigenthum des Königlichen Hauses, dessen 
Besitz geht aber, nach der F. 6. und 7. für die Krone be- 
stimmten Successionsordnung und sonst, auf den jedesmaligen 
rechtmäßigen Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe 
ist von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter 
dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen 
nicht begriffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner 
Gegenstände für gut befunden werden sollten. Was durch Ver- 
äußerung an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, 
nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und 
tritt an dessen Stelle. 
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Ge- 
legenheit findet, zu Vermehrung des Hausfideicommisses an- 
zuwenden. Auch steht dem jedesmaligen Regenten lediglich 
unter Zustimmung der Stände das Besugniß zu, die z dem- 
selben gehörigen Kostbarkeiten, bis zur Höhe einer Million 
Thaler, in außerordentlichen Nothfällen zu Staatszwecken zu 
verpfänden. Es ist jedoch der verpfändete Theil desselben. so- 
bald als möglich, wieder einzulösen. 
Nur in den F. 105. erwähnten außerordentlichen dringen- 
den Fällen, wo die Einberufung der Stände durch die Um- 
stände unmöglich gemacht wird, kann eine Verpfändung des- 
selben vom Könige, unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei 
berathenden Minister, auch ohne Zustimmung der Stände. 
verfügt werden, und es treten alsdann die Bestimmungen des 
gedachten Ss. in Kraft. 
  
g. 21. 
+# Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was der- 
selbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, und 
mit diesem Vermögen ferner erwirbt; es steht ihm darüber die 
see Disposition unter den Lebendigen und auf den Todes- 
all zu. 
Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, 
La wächt dasselbe bei seinem Ableben dem Hausfideicom- 
misse zu. 
Uiber dasjenige Vermögen, was der König sonst während 
seiner Regierung aus irgend einem Privatrechtstitul, oder 
urch Ersparnisse an der Civilliste, erwirbt, steht demselben 
27 
3.) Privat- 
eigenthum 
des Königs.
	        

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