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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 31 
  
anerkennt, an dem Landtage persönlich Theil zu nehmen, nicht 
vermögen, derjenige nächste Nachfolger in die Kammer ein- 
treten, welcher nach §. 74. für die Person dazu geeignet ist. 
Den Besitzern der Herrschaft Wildenfels und der Schönburgi- 
schen Receßherrschaften ist jederzeit nachgelassen, wegen ihrer 
erblichen Stimmen, Bevollmächtigte in die Kammer eintreten zu 
lassen, welche die nach §. 74. erforderlichen Eigenschaften haben, 
und im Königreiche Sachsen mit einem Rittergute angesessen sind. 
S. 65 ### er 
1 Die zwölf Abgeordneten der Rittergutsbesitzer werden in in Rücksicht 
Kreis= und öberlaustger-Provinzial-Versämmlungen gewählt. der#bt 
! An der Wahl nimmt jeder Besizer eines der im Wahl= S. 5. 
gesetze für stimmberechtigt erklärten Rittergüter Theil. Sie 
wird nach den Bestimmungen des Wahlgesedes bewirkt. 
Wählbar sind nur diejenigen Rittergutsbesitzer, deren Gut 
mindestens jährlich Zwei Tausend Thaler reinen Ertrag ge- 
währt. Ein, unter Concurrenz der Rittergutsbesitzer selbst, 
auf Kreistagen oder Provinzial-Landtagen gestrtigtes, von Zeit 
zu Zeit zu revidirendes Verzeichniß der sowohl zu der ersten, 
als zu der zweiten Kammer wählbaren Rittergüter ist bei der 
Wahl jederzeit zum Grunde zu legen. 
Jeder der vom Könige zu ernennenden zehn Ritterguts- 
besitzer muß von einem, oder mehreren im Königreich Sachsen 
gelegenen Rittergütern einen sährlichen Reinertrag von min- 
destens Vier Tausend Thalern beziehen. Der König kann bei 
der Ernennung auch auf Besitzer Schönburgischer Receß= und 
Lehnsherrschaften Rücksicht nehmen, doch sind hierbei die diesen 
Herrschaften schon zukommenden erblichen Stimmen jedenfalls 
in Abzug zu bringen. 
Minnister im activen Dienste und besoldete Hofbeamte 
können nicht ernannt werden. Die Zahl von zehn muß stets 
vorhanden seyn. 
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt den §& 65 auf und 
ersetzt ihn wie folgt: 
4 6 5. 
Uber die Wahl der 663 unter 13 gedachten Abgeord- 
neten enthält das Wahlgesetz die näheren Bestimmungen. 
3 Auf den § 65 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 74. 81. 82.
	        

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