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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Bemerkung 
der ständischen 
Bewillig 
lng 
in den Ab- 
gaben-Aus- 
schreiben. 
54 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
§ 1. Geht die Bewilligungsfrist vor erfolgter 
neuer Bewilligung zu Ende, ohne daß einer der im 
§* des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 vorgesehenen 
Fälle eingetreten und ohne daß von der Staatsregie- 
rung die Vorlage des Budgets gegen die Bestimmung 
§5 3 des vorgedachten Gesetzes verzögert worden ist, so 
werden die bestehenden Steuern und Abgaben, inso- 
fern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorüber- 
gehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind, noch 
auf ein Jahr, vorbehältlich der Bewilligung des Aus- 
gabebudgets, in der bisherigen Weise forterhoben. 
§2. Diese Forterhebung darf jedoch ohne ständische 
Zustimmung nur dann erfolgen, wenn außer den §9 1 
gedachten Voraussetzungen auch noch 
a) der Landtagmindestens sieben Wochen vor Ablauf 
der Bewilligungsfrist einberufen und ihm als- 
bald nach seiner Eröffnung ein Gesetz über provi- 
sorische Forterhebung der Steuern vorgelegt, die 
Genehmigung dieses Gesetzes aber bis vierzehn 
Tage vor Ablauf der Bewilligungsfrist entweder 
verweigert worden oder doch nicht erfolgt ist, 
oder aber 
b) die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung 
oder den Zusammentritt der Kammern durchaus 
unmöglich machen, welche Unmöglichkeit vor 
den Kammern nachträglich zu rechtfertigen ist. 
S. 104. 
1 Mit Ausnahme des F. 103. erwähnten Falls, soll in den 
Ausschreiben, welche Landesabgaben betreffen, die ständische 
Bewilligung besonders erwähnt werden, ohne welche weder 
die Einnehmer zur Einforderung berechtigt, noch die Unter- 
thanen zur Entrichtung verbunden sind. # 
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. 
Das Gesetz v. 5. Mai 1851 hebt den § 104 auf und ersetzt 
ihn, wie folgt: 
§ 7. (Verfassungsurkunde §& 104.) . 
Mit Ausnahme der in den Paragraphen 1, 2, 5. 6 
und 8 dieses Gesetzest erwähnten Fälle soll in den 
1 S. die §§ 89, 96, 103 und 105 der Verfassungsurkunde in der 
Fassung vom 5. Mai 1851.
	        

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