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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

56 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
Vorstände der Ministerialdepartements, das zur 
Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unum- 
änglich Nöthige provisorisch verfügen, auch erforder- 
ichen Falls ausnahmsweise ein Anlehn aufnehmen; 
es sind aber die getroffenen Maaßregeln sobald als 
irgend möglich der Ständeversammlung, und späte- 
stens bei dem nächsten ordentlichen Landtage, vorzu- 
legen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu 
bewirken, auch is selbiger über die Verwendung der 
erforderlich gewesenen Summen Nachweisung zu geben. 
S. 106. 
Reservesond. Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit 
den erforderlichen außerordentlichen Hülfsmitteln zu versehen, 
ist ein Reservefond zu bilden, welcher in das Budget auf- 
genommen und jedesmal bewilligt wird. 
S. 265. 18. 1071. 
Staatssqul- Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht 
den · Casse. eine besondere Staatsschulden-Casse, welche unter die Ver- 
waltung der Stände gestellt ist. 
Diese Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß, 
mit Hülfe der von ihm ernannten und vom Könige bestätigten 
Beamten, geführt. Er hat auch bei erfolgender Auflösung 
der zweiten Kammer seine Geschäfte bis zu Eröffnung der 
neuen Ständeversammlung und erfolgter Wahl eines neuen 
Ausschusses fortzusetzen. · 
Der Regierung steht vermöge des Oberaufsichtsrechts frei, 
von dem Zustande der Casse zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen. 
Die Jahresrechnungen über dieselbe werden von der 
obersten Rechnungsbehörde geprüft und bei jedem ordentlichen 
Landtage (5. 115.) den Ständen zur Erinnerung und Justi- 
fication vorgelegt. Nach erfolgter Justification wird das Re- 
sultat der Rechnungen im Namen der Stände durch den 
Druck bekannt gemacht. 
10.) Verhält- . 108. 
Suüh der. Die Stände sind verpflichtet und berechtigt, über die 
Bezugaufdas Erhaltung des Staatsguts und des Königlichen Hausfidei- 
Staatsgut 
1 Auf den §8107 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 79. 81. 82.
	        

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