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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • No. 68.) Verordnung über die Beseitigung von Ansteckungskosten bei Beförderung von Vieh und Geflügel auf Eisenbahnen. (68)
  • No. 69.) Verordnung, die anderweite Bezeichnung der Hauptbergkasse betreffend. (69)
  • No. 70.) Verordnung über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen. (70)
  • No. 71.) Verordnung, die Ergänzung des Gebührenverzeichnisses zum Kostengesetze vom 30. April 1906 (G.- u. V.-Bl. S. 113) (71)
  • No. 72.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Kirchengesetzes vom 22. Juli 1902, die Gewährleistung des Stelleneinkommens von Geistlichen und Kirchendienern betreffend. (72)
  • No. 73.) Bekanntmachung wegen Änderung des Statutes der Technischen Hochschule.
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)

Full text

— 246 — 
Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit 
der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich 
überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren 
werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. 
In allen diesen Fällen sowie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleich— 
zeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. 
„S86. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung 
stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhr— 
werken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das 
Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen. 
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 5 Absatz 3) ist das Glockenzeichen zu geben. 
Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig 
oder scheu werden. 
Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signal- 
pfeisfen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie 
von sogenannten Radlaufglocken ist untersagt. 
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst durch 
das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so 
hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 
8 7. Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach 
links in weitem Bogen zu geschehen. 
8 . Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten 
und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, 
Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, 
falls dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, so lange abzusteigen, bis die 
Bahn frei ist. 
Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. dem Rad- 
fahrer so viel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts aus- 
weichen kann. 
§9. Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Rad- 
fahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. 
Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. auf das 
gegebene Glockenzeichen so viel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße 
ohne Gefahr vorbeifahren kann. 
An unübersichtlichen Stellen (§ 5 Absatz 3) sowie überall, wo die Fahrbahn durch 
Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Uberholen verboten.
	        

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