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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 65 
  
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. 
Das Gesetz v. 12. October 1874 s. Vbestimmt: 
„Der 5 132 der Verfassungsurkunde erhält folgen- 
den Zusatz:; 
„Besondere ständische Schriften einzelner Kammern 
sind außer den in §5§5 110 und 131 am Ende gedachten 
Fällen nur dann zulässig, wenn eine Kammer eine 
Adresse an den König zu richten wünscht“. 
g. 133. 
Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Communication lßL 
zwischen der Regierung und den Ständen bestimmt; auch die derbersten 
einzelnen Kammern stehen nur mit dieser Staatsbehörde in kehen. 
unmittelbarer Geschäftsbeziehung. 
S. 134. 
4. Die Mitglieder des Ministerür und die Königlichen Com- Zurttt der 
missarien haben den Zutritt zu den Sitzungen der Kammern, beanurrn 
können an den Discussionen Antheil nehmen und haben das licher Gon- 
Recht, zu verlangen, nach Schlusse derselben nochmals gehörtserten 
zu werden, treten aber, wenn, soviel die Commissarien betrifft, derammern. 
diese nicht selbst Mitglieder der Kammer sind, bei der Ab- 
stimmung ab. Nach ihrem Abtritte darf die Discussion nicht 
von Neuem aufgenommen werden. 1 
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 2.3. Das 
Gesetz v. 19. Juni 1846 verordnet: 
„daß das gedachte Abtreten nur noch bei den Ab- 
stimmungen durch Namensaufruf in geheimer Sitzung 
stattzufinden habe.“ 1 
Neunte Verjassungsänderung. S. oben S. 4. 
Das Gesetz v. 12. October 1874 s. II hebt den § 134 und 
das Gesetz, das Abtreten der Minister 2c. betreffend, vom 
19. Juni 1846 zauf. * 
-pbéi . 135. 
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden Seffentlich- 
geheim auf den Antrag der Königlichen Commissarien bei Er= enerne 
öffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig achten, 
und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem 
Abtritt der Zuhörer, wenigstens ein Viertheil der Mitglieder 
der Kammer über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung 
beitreten muß. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 5 
 
	        

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