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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 67 
  
g. 140. 
Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch 3., Beschwer, 
die Königlichen Ministerien oder andere Staatsbehörden ge= gegen Mini- 
schehene Verletzung der Verfassung in einem gemeinschaftlichen heenndan, 
Antrage an den König zu bringen. behorden, we, 
Dieser wird den Beschwerden sofort abhelfen, oder, wenn? der Ver.P 
ein Zweifel dabei obwaltet, selbige, nach der Natur des fasfung. 
Gegenstandes, durch die oberste Staatsbehörde, oder die 
oberste Justizstelle erörtern lassen. 
Wird die Erörterung der obersten Staatsbehörde über- 
tragen, so hat diese ihr Gutachten dem Könige zur Entscheidung 
vorzulegen; wird selbige aber an die oberste Justizstelle ver- 
wiesen, so hat letztere zugleich die Sache zu entscheiden. Der 
Erfolg wird in beiden Fällen den Ständen eröffnet. 
S. 141. 
Die Stände haben insbesondere auch das Recht, die Vor-#) Diesfall- 
stände der Ministerien, welche sich einer Verletzung der Ver= #e Zulo 
fassung schuldig machen, förmlich anzuklagen. gegendie or- 
Finden sie sich durch ihre Pflichten aufgefordert, eine Ministerien. 
solche Anklage zu erheben, so sind die Anklagepunkte bestimmt 
bezeichnen, und in jeder Kammer durch eine besondere 
eputation zu prüfen. · 
Vereinigen sich hierauf beide Kammern in ihren Be— 
schlüssen über die Anklage, so bringen sie dieselbe, mit ihren 
Belegen, an den nachstehend §. 142. bezeichneten Staats- 
gerichtshof. 
- Staats- 
Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staats= gerichtehor. 
gerichtshof begründet. Diese Behörde erkennt über Handlungen 2 
der Vorstände der Ministerien, welche auf den ! Umsturz der S. 27:2 
Verfassung gerichtet sind, oder die Verletzung einzelner Punkte 
der Verfassung betreffen. 
Uiberdies kann auch noch in den 5. 831. und 153. be- 
merkten Fällen an selbige der Recurs genommen werden. 
S. 1432. 
Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, Desen Orr 
welcher von dem Könige aus den ersten Vorständen der 
18 83 ist aufgehoben. S. oben S. 45. 46. 4 
Auf den § 143beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 80. 81. 82. 
57
	        

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