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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

70 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
kenntniß Statt. In diesem Falle sind zwei andere Mitglieder 
als Referent und Correferent dergestalt zu wählen, daß, wenn 
bei dem ersten Erkenntnisse der Referent ein vom Könige be- 
stelltes Mitglied war, der nunmehrige Referent ein von den 
Ständen gewähltes seyn muß, und umgekehrt. Auch ist zu 
einem solchen anderweiten Verspruche der Gerichtshof noch um 
zwei Mitglieder zu vermehren und daher Königlicher Seits 
noch ein Mitglied eines höhern Gerichts außerordentlich zu- 
zuordnen, ständischer Seits aber einer der nach §S. 143. vor- 
her bestimmten Stellvertreter einzuberufen. 
. 271. 16. 150. 
m Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals 
Fällen derän, hemmen, sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht 
klage, nie dahin ausdehnen, daß ein von dem Staatsgerichtshofe in 
die Entfernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner 
bisherigen Stelle gelassen, oder in einem andern Justiz= oder 
Staatsverwaltungs-Amte angestellt werde, dafern nicht in 
Rücksicht der Wiederanstellung das Erkenntniß einen ausdrück- 
lichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten enthält. 
C. 151. 
Nesiguation Die Resignation des Angeklagten hat auf das gegen ihn 
klagten. eingeleitete Verfahren und den Urtheilsspruch keinen Einfluß. 
8. 152. 
) Anträge Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den 
auf Abände- 
rung oder Er. Bestimmungen der Verfassungsurkunde, oder auf Zusätze zu 
zunerung der derselben, können sowohl von dem Könige an die Stände, als 
urunde der von den Ständen an den König gebracht werden. 
selbiger. Zu einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit 
wird die Uibereinstimmung beider Kammern, und in jeder 
Kammer die Anwesenheit von drei Viertheilen der verfassungs- 
mäßigen Zahl der Mitglieder, sowie eine Stimmenmehrheit 
von zwei Drittheilen der Anwesenden erfordert; auch kann von 
den Ständen ein solcher Antrag nicht eher an den König ge- 
bracht werden, als bis in zwei ordentlichen, unmittelbar auf 
einander folgenden Ständeversammlungen deshalb überein- 
stimmende Beschlüsse gefaßt worden sind. Bei dem ersten nach 
Publication der Verfassungsurkunde zu haltenden Landtage 
kann aber eine Abänderung oder Erläuterung der Verfassung, 
oder ein Zusatz zu selbiger in der Ständeversammlung weder 
beantragt, noch beschlossen werden.
	        

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