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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 1. Der König und sein Haus.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

I. Königliches Hansgesetz vom 30sten December 1837. 85 
  
derselben, so lange Letztere im Wittwenstande ver- 
bleiben. 
§5 2. Der älteste Sohn des Königs und, wenn derselbe 
vor dem Könige, mit Hinterlofsung von Söhnen verstorben 
wäre, dessen ältester Sohn, heißt Kronprinz, und führt das 
Prädicat: „Königliche Hoheit“. 
Alle übrige unter §5 1, d und e, begriffene Prinzen und 
Prinzessinnen füren ebenfalls dieses Prädicat, insofern nicht 
den Gemahlinnen der Prinzen, vermöge ihrer Geburt, ein 
höheres Prädicat zukommt. 
§ 3. Der Rang der Prinzen und Prinzessinen wird durch 
das smiere Recht der Thronfolge, und was die unvermählten 
Prinzessinnen betrifft, durch die analoge Anwendung dieser 
Regel, bestimmt. Für einzelne Fälle bleibt jedoch besondere 
Bestimmung zu treffen, dem Könige vorbehalten. 
  
Zweiter Abschnitt. 
Aufsicht des Königs über die Mitglieder des 
Königlichen Hauses. 
§&4. Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit 
und in den unten bezeichneten Fällen der Gerichtsbarkeit des 
Königs untergeben. Derselbe übt als Familienhaupt eine 
besondere Aufsicht mit bestimmten Rechten über sie aus, und 
es steht ihm als solchem überhaupt zu, alle zu Erhaltung der 
Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlsahr des Königlichen Hauses 
dienliche Maasregeln zu ergreifen, soweit das Hausgesetz und 
die Verfassung nicht entgegen stehen.7. 
§5 5. Insonderheit äussert sich dieses Hobeite und Auf- 
sichtsrecht des Königs hinsichtlich der Erziehung aller Prinzen 
und Prinzessinnen Seines Hauses und der Vormundschaften 
über dieselben, so wie in Ansehung der erforderlichen Ein- 
willigung zu deren Vermählung. 
§ 6. Auch dürfen die Glieder des Königlichen Hauses 
ohne Genehmigung des Königs sich nicht in einen fremden 
Staat begeben. 
1 Die Königliche Verordnung, die Verzichtserklärung der Kron- 
prinzessin Luise Antoinette Maria .. betr., v. 14. Januar 1903 (Ges.= 
u. Verordnungsblatt 1903 S. 73) geht davon aus, daß Verzicht eines 
Mitgliedes des Hauses auf die Mitgliedschaft und Genehmigung desselben 
durch den König den Verlust der Mitgliedschaft begründen. 
 
	        

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