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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Anlage 1. Der König und sein Haus.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

90 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
— — 
theil der Appanage mit den damit verbundenen Lasten des 
Witthums, so wie des Unterhalts der Prinzessinnen, den 
übrigen Zweigen jener Linie zu. Wenn derjenige, durch dessen 
Tod der fragliche Appanageantheil erlediget wird, über den 
Unterhalt der Prinzessinnen nicht bereits Vorsehung getroffen 
hat, so kommt die desfallsige Bestimmung dem Könige zu. 
5 30. Wenn nicht der vorstehend erwähnte Fall des 
Zuwachses an andere Zweige derselben Nebenlinie eintritt, 
gelangt nach dem Abgange der männlichen Nachkommenschaft 
eines nachgebornen Prinzen die ihm und seiner directen Linie 
angewiesene Appanage in Wegfall; es sind jedoch statt deren 
die darauf ruhenden Lasten des Witthums, so wie des Unter- 
halts der Prinzessinnen auf die Staatscasse zu übernehmen. 
§5 31. Ein appanagirter Prinz ist verbunden, die in 
seinem Hause getroffenen Einrichtungen dem Könige zur Be- 
stätigung anzuzeigen. 
15 32. Für jede Prinzessin Tochter des Königs wird 
vom 21sten Jahre an bei Lebzeiten des Vaters die Summe 
von 6,000 Thlrn. jährlich gewährt. 
§5 33. Nach dem Tode des Königs, aber bei Lebzeiten 
der verwittweten Königin und so lange diese ihren Wittwen- 
stand nicht ändert, verbleiben die unvermählten Prinzessinnen. 
in sofern sie ihre leiblichen Töchter sind, in deren Hause und 
unter ihrer unmittelbaren Aufsicht. Sie empfangen dann zu 
ihrem Unterhalte ebenfalls die Jahressumme von 6.000 Thalern. 
5 34. Ist aber der 65 33 gedachte Fall nicht vorhanden, 
oder tritt eine Prinzessin mit Genehmigung des Königs aus 
dem mütterlichen Hause, um ein eignes Haus zu bilden, was 
ihr ohne besondere Gründe. nach zurückgelegtem 25sten Jahre 
nicht verweigert werden kann; so erhält die nachgelassene 
Prinzessin Tochter eines Königs bis zu ihrer Vermählung 
um standesmäsigen Unterhalt und zu Bestreitung ihrer ge- 
sammten Hofstaatsausgaben eine jährliche Appanage von 
12,000 Thlrn. Auch ist zu Einrichtung ihres Hauses ein 
känerlealsnntum von 6 000 Thalern aus der Staatscasse 
u zahlen. 
9 3. Zur Aussteuer und völligen Abfindung bei der 
Vermählung wird für jede Prinzessin aus der Königlichen 
Hauptlinie (Tochter des Königs oder des Kronprinzen) eine 
Summe von 50,000 Thlrn., und für jede Prinzessin aus der 
Nebenlinie eine Summe von 20,000 Thlrn. aus der Staats- 
casse gezahlt.
	        

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