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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_7
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Edition title:
2. Auflage.
Scope:
173 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die erste und dritte Verfassungsänderung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

92 Beilage zum Verfassungsterte. Erste Verfassungsänderung. 
  
in eine angemessene Zahl von Distrikten, welche durch das 
Ministerium des Innern, unter Bezeichnung der Abstimmungs- 
orte, festgestellt wird. In gleicher Weie können auch die 
größten Gemeinden in mehrere Abstimmungsdistrikte getheilt 
werden. 
Der Wahl-Commissär bestimmt die zu jedem Distrikt ge- 
hörigen Gemeinden und ernennt Distrikts-Commissäre. Die 
Eintheilung in Wahldistrikte und die Namen der Distrikts- 
Commissäre sind durch die Lokalblätter bekannt zu machen. 
Art. 12. 
Die Wahlhandlung ist genau dreißig Tage nach dem 
Erscheinen des Gesetzes im Regierungsblatt in allen Distrikten 
vorzunehmen und muß längstens in zwei fortlaufenden Tagen 
beendigt seyn. Der Distrikts-Commissär hat den Tag der 
Wahl den Wahlmännern jeder einzelnen Gemeinde wenigstens 
drei Tage vorher bekannt machen zu lassen. Zugleich ist die 
Zeit des Schlusses der ganzen Wahlhandlung in jedem Distrikte 
zu veröffentlichen, und es darf diese unter keinen Umständen 
über den festgesetzten letzten Tag der Wahlhandlung erstreckt 
werden. 
  
  
  
— 
  
Art. 13. 
Den Distrikts-Commissären werden zu der Wahlhandlung 
zwei von dem Gemeinderath und Bürgerausschuß des Ab- 
stimmungsorts in gemeinschaftlicher Sitzung unter Durch- 
zählung der Stimmen zu bestellende Urkundspersonen bei- 
gegeben. Außerdem hat bei der Abstimmung der Wahlmänner 
jeder Gemeinde der Vorsteher der letzteren, und im Falle seiner 
  
Verhindelrung, ein anderes, von dem Gemeinderath hiezu be- 
stimmtes Mitglied desselben anwesend zu seyn, um die Wahl- 
Commission in der Prüfung der Richtigkeit der als Wahl- 
männer erscheinenden Personen zu unterstützen. 
Art. 14. 
Die Wahl geschieht in der Art, daß jeder einzelne Wahl- 
mann in eigener Person einen weißen Stimmzettel, auf welchem 
der von ihm gewählte Abgeordnete deutlich bceichnet ist, dem 
Commissär übergibt, der ihn in Gegenwart des Wählers un- 
gelesen in die Wahlurne legt.
	        

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