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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_7
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Edition title:
2. Auflage.
Scope:
173 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die erste und dritte Verfassungsänderung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

Beilage zum Verfassungstexte. Erste Verfassungsänderung. 95 
  
fünfzehen Tagen, vom Eintritt des gewählten Abgeordneten in 
die Versammlung an, nicht mehr zulässig. 
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte 
zur Zeit der Wahl wahlunfähig war, oder sich, um bei der 
betreffenden Wahl Stimmen zu erhalten, einer Bestechung 
Straf-Gesetzbuch Art. 160), einer Erpressung (Straf-Gesetzbuch 
Art. 314), oder eines Betruges schuldig gemacht hat. 
Im Falle der Ungültigkeit der Wahl, oder wenn der 
Gewählte die Wahl nicht annimmt, oder nicht die erforderliche 
Stimmenzahl erhalten hat (Art. 16), oder nach der Zeit der 
Wahlhandlung die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften 
verliert, oder vor oder nach dem Eintritte in die Versammlung 
aus irgend einem Grunde wegfällt, so ist eine neue Wahl 
einzuleiten. 
Art. 19. 
Oeffentliche Diener, welche als Abgeordnete zur Stände- 
versammlung gewählt werden, bedürfen zum Eintritte in die- 
selbe keines Urlaubs. Sie haben jedoch die Kosten des auf- 
zustellenden Amtsverwesers zu bestreiten. 
Der Beruf eines Mitglieds des Reichstags ist mit dem 
eines Mitglieds der verfassungberathenden Versammlung un- 
vereinbar. 
Oeffentliche Diener, welche am Sitze der Ständeversamm- 
lung wohnen und zur Ständeversammlung gewählt werden, 
haben entweder auf die ständischen Diäten oder für die Dauer 
der Versammlung auf ihre Besoldung zu verzichten, wogegen 
der Staat ihre Amtsverweser besoldet. Dieselbe Bestimmung 
findet auf pensionirte öffentliche Diener, welche am Sige ver 
Ständeversammlung wohnen, Anwendung. 
Staatsbezirks-Beamte können innerhalb des Bezirkes ihrer 
Amtsverwaltung, Dekane und Schul-Inspektoren innerhalb des 
Oberamtsbezirkes, in welchem sie wohnen, nicht gewählt werden. 
Die übrigen Bestimmungen des §. 146 der Verfassungs- 
Urkunde treten außer Wirkung. 
Art. 20. 
Die Prüfung der Legitimation geschieht durch den ständi- 
schen Ausschuß, an welchen die Gewählten die Wahlurkunden 
sogleich einzusenden haben. 
Der Ausschuß verweist alle diejenigen Wahlen, bei welchen 
sich irgend ein Anstand gibt, zur Entfhridung der Versamm-
	        

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