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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_7
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Edition title:
2. Auflage.
Scope:
173 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die erste und dritte Verfassungsänderung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

S. 245. 
96 Beilage zum Verfassungstexte. Erste Verfassungsänderung. 
  
lung, welche auch die später einkommenden Wahlurkunden 
prüst und über die Legitimation der Gewählten Beschluß faßt. 
IArt. 21. 
Sobald der ständische Ausschuß wenigstens zwei Dritt- 
theile der Abgeordneten als legitimirt erkannt hat, wird 
der Tag der Eröffnung der Versammlung durch den König 
anberaumt. Die Eröffnung erfolgt durch den König oder 
einen Königl. Commissär. 
Art. 22. 
Jedes Mitglied schwört bei seinem Eintritt in die Versamm- 
lung in die Hände des Königs oder des Königl. Commissärs: 
„Ich schwöre, als Mitglied der zur Revision der 
Verfassung berufenen Versammlung das Wohl des 
Königs und des Vaterlandes gewissenhaft zu wahren, 
und ohne alle Nebenrücksichten nach freier eigener Ueber- 
zeugung mitzuwirken zu einer der veutschen Reichs- 
verfassung und den Grundrechten des deutschen Volkes 
entsprechenden Aenderung der Landesverfassung.“ 
Später Eintretende legen diesen Eid in die Hand des 
Präsidenten ab. 
Wer sich der unbedingten Ablegung dieses Eides weigert, 
verzichtet auf seine Stelle als Abgeordneter. 
  
  
  
  
Art. 23. 
Die Mitglieder der Versammlung sind als Abgeordnete 
des ganzen Landes, nicht des einzelnen Wahlbezirks anzusehen. 
Es kann ihnen in keiner Weise eine für sie bindende Instruktion 
ertheilt werden. - 
Die Mitglieder der Versammlung haben ihr Amt in 
Person auszuüben, eine Stellvertretung durch Bevollmächtigte 
findet nicht Statt. Auch kann Niemand zugleich Abgeordneter 
mehrerer Wahlbezirke seyn. 
Art. 24. 
Die Versammlung wählt auf die Dauer ihrer Wirksamkeit 
aus ihrer Mitte durch absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden 
einen Präsidenten und Vice-Präsidenten, und durch relative 
Stimmenmehrheit die erforderliche Zahl von Schriftführern. 
Von diesen Wahlen ist dem Könige Anzeige zu erstatten.
	        

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