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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_7
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Edition title:
2. Auflage.
Scope:
173 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 1. Der König und sein Haus.
Volume count:
1
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 109 
  
Ein Repräsentations-Recht der Töchter findet nur in dem be- 
sondern, unter Art. 34 vorkommenden, Falle Statt, wenn ein vor 
dem König mit Tode abgegangener, zu einer Apanage berechtigter, 
Prinz zwar keine männliche Nachkommen, aber unvermählte Töchter 
hinterlassen hat, welche vermöge des in gedachtem Art. 34 ihnen 
eingeräumten beschränkten Erbrechts bei Aussetzung der Apanage 
in die Stelle ihres vorverstorbenen Vaters treten. 
Art. 30. 
Die Größe der Apanage eines nachgebornen Sohnes des 
Königs, so wie der nachgebornen Söhne eines vor seinem Vater 
gestorbenen Kronprinzen, oder der in die Stelle ihres vorverstor- 
benen Vaters tretenden männlichen Nachkommen eines solchen nach- 
gebornen Prinzen, beträgt, wenn nicht mehr als zwei nachgeborne 
Söhne des Königs oder des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden 
sind, je vierzigtausend Gulden, wenn aber mehr als zwei vorhanden 
sind, je dreißigtausend Gulden. 
Art. 31. 
Es werden daher zu Ausmittlung der — Art. 30 bestimmten 
Größe der Apanagen die nachgeborenen Söhne des Königs und 
die nachgeborenen Söhne eines Kronprinzen unter Beobachtung des 
Repräsentations-Prinzips in dem Falle zusammengezählt, wenn der 
Enkel dem Großvater auf dem Throne folgt, und nicht nur nach- 
geborne Söhne des Königs, sondern auch nachgeborne Söhne des 
vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind. 
Wenn hiernach nur Ein nachgeborner Sohn des Königs und 
Ein nachgeborner Prinz des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden 
sind; so beträgt die Apanage für Jeden vierzigtausend Gulden; 
sind mehrere Prinzen vorhanden, so beträgt die Apanage für Jeden 
dreißigtausend Gulden. 
Art. 32. 
Alle Prinzen, welche im Wege des Erbganges zu einer Apanage 
gelangt sind, erhalten bei ihrer erstmaligen hausgesetzlichen (Art. 19) 
Vermählung als Aversal-Beitrag zur häuslichen Einrichtung und 
Bestreitung der Vermählungs-Kosten eine, den dritten Theil ihrer 
Apanage erreichende, Summe. 
Auch die Söhne dieser Prinzen erhalten, wenn sie zu Leb- 
zeiten ihres Vaters in eine solche Ehe treten, diesen Aversal-Beitrag, 
S. 575.
	        

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