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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_7
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Edition title:
2. Auflage.
Scope:
173 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
A. Ihre Bildung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

S. 188. 
136 Anlage 3. Die Landstände. A. Ihre Bildung. 
  
Betreffende bei letzterem nicht beruhigen zu können erklärt, die end- 
gültige Entscheidung der Oberamtswahlkommission einzuholen. 
Nach Ablauf der vorgesehenen Frist von sechs Tagen kann 
mit Wirksamkeit für die nächste Wahl eine Anderung der Wahlliste 
nicht mehr vorgenommen werden. 
Art. 9. 
Spätestens am 21. Tage nach dem Erscheinen des Wahl- 
ausschreibens im Regierungsblatt haben die Ortsvorsteher die 
Wählerlisten samt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen 
dem Bezirksamt einzusenden. 
Dasselbe veranlaßt die alsbaldige endgültige Entscheidung über 
diese Anstände durch die Oberamtswahlkommission, ergänzt hiernach 
die Wählerlisten, läßt nach erfolgter Prüfung äußerlich wahrnehm- 
bare Mängel berichtigen, und übersendet die Listen zur Benützung 
bei der Wahl rechtzeitig dem betreffenden Distriktswahlkommissär. 
Nur derjenige ist zur Wahl zuzulassen, welcher in die Wähler- 
liste ausgenommen ist. 
Art. 10. 
Jede Gemeinde, bei zusammengesetzten Gemeinden die Gesamt- 
gemeinde, bildet der Regel nach einen besonderen Abstimmungs- 
distrikt. 
Jedoch können kleine, sowie solche Gemeinden, in welchen 
Personen, die zur Bildung der Distriktswahlkommission geeignet 
sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten 
Gemeinden zu einem Abstimmungsdistrikt vereinigt, große Ge- 
meinden in mehrere Abstimmungsdistrikte geteilt werden. 
Kein Abstimmungsdistrikt darf mehr als 3500 Einwohner nach 
der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten. 
Die Abgrenzung der Abstimmungsdistrikte geschieht sofort nach 
dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt durch 
das Oberamt und wird in dem zu den amtlichen Veröffentlichungen 
des Oberamts dienenden Blatte bekanntgemacht. 
Art. 11. 
Die Beaussichtigung der gesetzmäßigen Vornahme des Wahl- 
geschäfts ist Obliegenheit des Oberamts. 
Die Oberamtswahlkommission hat für jeden Abstimmungsdistrikt 
ihres Wahlbezirks einen Wahlvorsteher (Distriktswahlkommissär), 
welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben 
für Verhinderungsfälle zu wählen.
	        

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