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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_7
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Edition title:
2. Auflage.
Scope:
173 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 79 
  
Entlassung eines ordentlichen muß ein neuer Ausschuß gewählt 
werden, wobei die vorigen Mitglieder wieder wählbar sind. Zu 
dieser Wahl wird den Ständen jedesmal, auch bei einer Auf- 
lösung der Versammlung, die erforderliche Sitzung noch gestattet. 
Vollen außerordentliche Umstände es ihnen unmöglich 
machen, diese Sitzung noch zu halten, so haben die bisherigen 
Mitglieder oder deren Stellvertreter (§. 190), so ferne sie zu- 
gleih Stände-Mitglieder sind, die Verrichtungen des Ausschuß- 
ollegiums wieder zu übernehmen. 
6. 193. S. 670. 
+Das ständische Amts-Personal besteht, außer den Beamten 
der Schulden-Zahlungs-Kasse, für beide Kammern aus einem 
Archivar, für jede Kammer aus einem Registrator und den 
erforderlichen Canzellisten; die Registratoren haben zugleich 
bei dem Ausschuß das Secretariat zu versehen. 
Jede Kammer wählt ihren Registrator und Canzellisten; 
die Beamten der Schulden-Zahlungs-Kasse, so wie der Archi- 
var, werden von den hiezu vereinigten Kammern gewählt. 
Dem König ist die Bestellung der Kassenbeamten, des 
Archivars und der Registratoren zur Bestätigung vorzulegen, 
und von der Wahl der Canzellisten Anzeige zu machen. 
Die Dienst-Entlassung dieser Beamten geschieht auf gleiche 
Art, wie deren Anstellung, durch die einzelnen oder durch die 
vereinigten Kammern, und richtet sich im Uebrigen nach den 
deshalb bei den Königlichen Beamten geltenden Gesetzen. 
Die Annahme und Entlassung der ständischen Kanzlei- 
Diener hängt von den Präsidenten ab. 
Das gesamte Amts= und Dienst-Personal steht bei nicht 
versammeltem Landtag unter der Aufsicht und den Befehlen 
des Ausschusses, welcher auch in der Zwischenzeit die erforder- 
lichen Amtsverweser zu bestellen, und ungeetreue oder sonst sich 
vergehende Diener in den gesetzlichen Fällen den Gerichten zu 
übergeben hat. 1. 
Siebzehnte Verfassungsäuderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
s. oben r 7) kesiuersasH 6 ¾l setz J 
Art. 29. 
Der §& 193 der Verfassungsurkunde erhält fol- 
gende Fassung: 
Das ständische Amtspersonal besteht außer dens 193. 
Beamten der Staatsschuldenkasse für beide Kammern 
aus einem Archivar, für jede Kammer aus einem
	        

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