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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_7
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Edition title:
2. Auflage.
Scope:
173 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die erste und dritte Verfassungsänderung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

Beilage zum Verfassungstexte. Erste Verfassungsänderung. 91 
  
Art. 9. 
Die Wählerliste muß längstens binnen zehen Tagen von 
dem Erscheinen des Gesetzes an entworfen seyn, und ist sodann 
sechs Tage lang auf dem Rathhaus oder einem andern Orte 
u allgemeiner Einsichtnahme aufzulegen, und daß dieses ge- 
schehen, öfentich bekannt zu machen. 
Innerhalb dieses Zeitraums ist jeder Einwohner der Ge- 
meinde befugt, gegen die aufgelegte Wählerliste, wegen Ueber- 
gehung von Perseneen, welche in dieselbe aufzunehmen gewesen 
wären, oder wegen der 4 wahlunfähiger Personen 
bei der Commission für die Abfassung der Liste schriftlich oder 
mündlich Beschwerde zu erheben. Die Commission hat über 
diese Beschwerden, für deren Erledigung sie von dem Gemeinde- 
rathe mit zwei weiteren verpflichteten Mitgliedern verstärkt wird, 
längstens binnen drei Togen von der Vorbringung an Be- 
schluß zu fassen und die Beschwerdeführer davon in Kenntniß 
zu Foen- Eine Berufung an eine andere Jasorde ist nicht 
* 5 Die Verhandlungen über diese Beschwerden sind 
öffentlich. 
! Nach Ablauf des in den beiden vorhergehenden Absätzen 
dieses Artikels vorgesehenen sechstägigen Zeitraumes ist eine 
Anfechtung der Wählerliste wegen Uebergehung eines Wahl- 
berechtigten unzulässig. Dagegen ist die Wahl-Commission 
befugt, einen in die Liste Eingetragenen von der Wahl aus- 
zuschließen, wenn zur Zeit der Wahlhandlung der Mangel 
einer allgemeinen Bedingung der Wahlberechtigung gegen den- 
selben auf unzweifelhafte Art dargethan ist, und sämmtliche 
S. 241. 
Mitglieder der Wahl-Commission darüber einverstanden sind. 
Art. 10. 
Längstens binnen zwanzig Tagen von dem Erscheinen des 
Gesetzes an müssen die Wählerlisten durch den Gemeinde- 
vorsteher dem Distrikts-Commissär (Art. 11) eingesendet werden. 
welcher die Verzeichnisse prüsft und äußerlich wahrnehmbare 
Mängel berichtigen läßt. 
  
Art. 11. - 
Zur Leitung der Wahlen wird für jeden Wahlbezir 
durch das Ministerium des Innern ein Wahl-Commissär er- 
nannt. Jeder Wahlbezirk zerfällt zum Zwecke der Abstimmung
	        

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