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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anlage 2. Die Ständeversammlung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
A. Ihre Bildung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • A. Ihre Bildung.
  • 1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904.
  • 2. Das Wahlkreisgesetz vom 24. August 1904.
  • 3. Die landesherrliche Vollzugsverordnung zu diesen beiden Gesetzen vom 22. Juli 1905.
  • B. Das Recht der Ministeranklagen.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.

Full text

1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 117 
  
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse 
der Wahlkommission, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts 
bedingt sind. 
50. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von 
einer durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem 
Nebenraum (§ 47) aufzustellenden Person einen abgestempelten 
Umschlag an sich. Er begibt sich sodann in den Nebenraum, wo 
er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckt, tritt an 
den Tisch der Wahlkommission, nennt seinen Namen, sowie auf 
Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Protokollfführer 
den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Umschlag mit 
dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, 
der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, 
ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen 
dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer 
Vertrauensperson bedienen. 
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten 
Umschlag oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen 
Umschlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, 
ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Neben- 
raum (Absatz 1) nicht begeben haben. 
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in 
dem Nebenraum (Absatz 1) nur so lange verweilen, als unbedingt 
erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
  
l51. 
Will ein Wähler, bei dessen Namen gemäß § 36 Absatz 3 
am Rande der Liste ein Vermerk eingetragen ist, seinen Stimm- 
zettel abgeben, so entscheidet die Wahlkommission darüber, ob der 
Stimmzettel anzunehmen oder zurückzuweisen ist. 
" 57. 
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes 
Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten 
Spalte der Wählerliste. 
l 3. 
Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Ab- 
stimmung für geschlossen. Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine 
Stimmzettel mehr angenommen werden. 
S. 357
	        

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