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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anlage 2. Die Ständeversammlung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
A. Ihre Bildung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • A. Ihre Bildung.
  • 1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904.
  • 2. Das Wahlkreisgesetz vom 24. August 1904.
  • 3. Die landesherrliche Vollzugsverordnung zu diesen beiden Gesetzen vom 22. Juli 1905.
  • B. Das Recht der Ministeranklagen.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.

Full text

120 Anlage 2. Die Ständeversammlung. 
  
von ihm zu bestimmenden Ort eine Versammlung von mindestens 
6 und höchstens 12 Wählern, welche nicht Staatsbeamte sein 
dürfen und im Wahlkreise wohnhaft sind, und verpflichtet dieselben 
als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler 
sein muß, aber Staatsbeamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher 
Weise zu verpflichten. 
Der Zutritt zu der Versammlung steht jedem Wähler offen. 
/0 63. 
In dieser Versammlung (5 62) werden die Protokolle über 
die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die 
Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu 
amtlichen Bekanntmachungen dienenden Blätter veröffentlicht. 
über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus 
welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen 
Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen 
Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und 
in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen 
in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär befugt, 
die Stimmzettel und Umschläge (§ 58) einzufordern und einzusehen. 
"664. 
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in 
dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird. 
derselbe als gewählt verkündet. 
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt,. 
so hat der Wahlkommissär die Vornahme eines zweiten Wahlgangs 
zu veranlassen. 
5 65. 
Der Termin für den zweiten Wahlgang ist von dem Wahl- 
kommissär festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, 
als höchstens vierzehn Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses 
der ersten Wahl. 
18 66. 
Der zweite Wahlgang findet auf denselben Grundlagen und 
nach denselben Vorschriften statt, wie der erste. 
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die 
Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren 
oder eine Verlegung der Wahllokale geboten erscheint.
	        

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