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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
1. Gesetz. Die Einrichtung und Befugnisse der Oberrechnungskammer. Vom 25. August 1876, mit seinen Abänderungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.
  • 1. Gesetz. Die Einrichtung und Befugnisse der Oberrechnungskammer. Vom 25. August 1876, mit seinen Abänderungen.
  • 2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888

Full text

1. Gesetz. Die Einrichtung und Befugnisse 2c. Vom 25. Ang. 1876. 157 
  
Die Oberrechnungskammer entscheidet hierüber auf schriftlichen 
Vortrag ihres Referenten nach kollegialischer Berathung. 
Artikel 15. 
Findet sich ein Kassenbeamter durch den in erster Instanz von 
der Oberrechnungskammer ausgegangenen oder im Falle der Be- 
rufung in zweiter Instanz zu seinem Nachtheile abgeänderten Be- 
scheid, oder durch eine in Folge der Superrevision eingetretene 
Abänderung des von der betreffenden Verwaltungsbehörde gegebenen 
Bescheides erster Instanz beschwert, so hat derselbe seine Beschwerde- 
schrift innerhalb vier Wochen nach erhaltenem Bescheid bei der 
Oberrechnungskammer einzureichen und um Revision der Verhand- 
lungen und Erlassung eines anderweiten Erkenntnisses nachzusuchen. 
Die Oberrechnungskammer entscheidet in solchem Falle in 
außerordentlicher Sitzung auf schriftlichen Vor= und Beivortrag 
eines Referenten und Korreferenten, welche der Präsident außer- 
ordentlicher Weise aus der Zahl der Mitglieder der Finanzkollegien, 
soweit dieselben nicht betheiligt sind, ernennt, und wovon Eines 
derselben ein Rechtsverständiger zu sein hat. Die außerordentlichen 
Mitglieder haben gleiches Stimmrecht wie die Mitglieder der Ober- 
rechnungskammer selbst. 
Bei dieser Entscheidung darf der frühere Referent, auf dessen 
Vortrag der angefochtene Rechnungsbescheid ertheilt wurde, nicht 
mitwirken. 
Das Erkenntniß ist dem Rechnungsbeamten durch die Ver- 
waltungsbehörde, unter welcher derselbe steht, zu eröffnen. Eine 
weitere Berufung findet nicht statt. 
Artikel 16. 
Zeigt sich bei der Revision oder Superrevision einer Rech- 
nung, daß einem Verrechner bedeutende Dienstnachlässigkeiten zur 
Last fallen oder ergeben sich Anzeigen einer untreuen Verwaltung, 
so hat die Oberrechnungskammer hierüber die nöthigen Thatsachen 
der Verwaltungsbehörde, unter welcher der Rechner steht, sofort 
mitzutheilen, um das weitere Verfahren gegen denselben einzu- 
leiten. Von dem Ergebniß der Untersuchung soll der Oberrech- 
nungskammer Nachricht ertheilt werden. 
Artikel 17. 
Die Oberrechnungskammer ertheilt den Rechnungsführern, 
wenn sie ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und die auf- 
gestellten Erinnerungen erledigt haben, eine Entlastung mit der 
S. 294.
	        

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