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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.
  • 1. Gesetz. Die Einrichtung und Befugnisse der Oberrechnungskammer. Vom 25. August 1876, mit seinen Abänderungen.
  • 2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888

Full text

S. 527. 
172 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole. 
  
Beamter oder außerhalb des Beamtenverhältnisses stehender Per- 
sonen erfolgen. 
Die Beträge, welche für Gehalte, Nebengehalte und für die 
im vorigen Artikel bezeichneten Bezüge etatmäßiger Beamter im 
Staatsvoranschlag aufgenommen sind, dürfen nur nach Maßgabe 
dieses Gesetzes und der Gehaltsordnung verwendet und nur in- 
soweit überschritten werden, als es durch den Vollzug der Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesetzes oder der Gehaltsordnung ge- 
rechtfertigt ist. 
Die Verleihung von Gehalten und Nebengehalten an 
Beamte der im dritten Absatz von Artikel 24 bezeichneten Art 
darf nur innerhalb der Budgetbewilligung stattfinden. 
Ist eine im Staatsvoranschlag bewilligte etatmäßige Stelle 
als künftig wegfallend bezeichnet, so hat, wenn nicht im Staats- 
voranschlag wegen dieser Bezeichnung etwas Anderes bestimmt ist, 
im Fall eingetretener Erledigung die Wiederbesetzung der Stelle zu 
unterbleiben. 
Artikel 27. 
Insbesondere bei Versetzung oder Wiederanstellung. 
Die Versetzung eines etatmäßigen Beamten soll regelmäßig 
nur in der Weise stattfinden, daß weder die Ueberschreitung des 
Höchstgehalts, welcher für die dem Beamten zuzuweisende Amtsstelle 
genehmigt ist, nöthig fällt, noch auch ein Rechtsanspruch des Be- 
amten auf Schadloshaltung für einen Ausfall am Ertrag der an 
Stelle von Gehalt zugesicherten wandelbaren oder Naturalbezüge 
entsteht. 
Gleiches gilt für die Zurückberufung eines Beamten aus dem 
Ruhestand in den aktiven Dienst. 
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift kann nur verfügt werden, 
wenn dieselbe durch dringende Gründe des dienstlichen Interesses 
gerechtfertigt ist, und nur im Benehmen mit dem Finanzministerium. 
Artikel 28. 
Unterstützungen und Belohnungen. 
Zur Gewährung von Unterstützungen oder außerordentlichen 
Belohnungen an etatmäßige Beamte ist in jeder Hauptabtheilung 
des Staatsvoranschlags ein angemessener Betrag aufzunehmen. 
Die Bemessung dieser allgemeinen Unterstützungs= und Belohnungs- 
foolnds hat für alle Verwaltungszweige nach gleichmäßigen Grund- 
sätzen zu geschehen.
	        

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