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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Berathungen. § 68-83
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • I. Von dem Großherzogthum und der Regierung im Allgemeinen. § 1-6
  • II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, und besondere Zusicherungen. § 7-25
  • III. Ständeversammlung . Rechte und Pflichten der Stände-Glieder. § 26-52
  • IV. Wirksamkeit der Stände. § 53-67
  • IVa. Von den Anklagen gegen die Minister.
  • V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Berathungen. § 68-83
  • Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.

Full text

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 37 
  
„ordentlichen, noch zu einem außerordent-- 
„lichen Landtage versammelt sind.“ 
„Niemals jedoch darf ein solcher, noch“ 
„der vorigen Periode augessprüger Landtag“ 
„das Budget auch für die folgende votiren, 
„sondern es muß hierzu der regelmäßig zu“ 
„ein Viertel erneuerte berufen werden.“ 
„Findet die Auflösung einer Stände“ 
„versammlung vor Bewilligung des der“ 
„laufenden Landtags-Periode angehörigen“ 
„Budgets statt, so wird die Dauer ihrer“ 
„Sitzung dem neu einzuberufenden Landtage“ 
weingerechnet, so, daß das erste Viertel der“ 
„Deputirten zur zweiten Kammer (und be-“ 
Sziehungsweise die erste Hälfte der grund“ 
„herrlichen Abgeordneten) mit dem 30. Juni“ 
„des nämlichen Jahres austritt, an welchem“ 
„das betreffende Viertheil (oder die be-“"“ 
atreffende Hälfte) der Mitglieder der auf““ 
„gelösten Kammer hätte austreten müssen.“ 1 
Zehnte Verfassungsänderung. S. oben zu Absatz 2. 
## Absatz 4. „Niemals jedoch darf ein solcher, noch 
der vorigen Periode angehöriger Landtag das Budget 
auch für die folgende votiren, sondern es muß hierzu 
der regelmäßig zur Hälfte erneuerte berufen werden. 
Findet die Auflösung einer Ständeversammlung vor 
Bewilligung des der laufenden Landtagsperiode an- 
gehörenden Budgets statt, so wird die Dauer ihrer 
Sitzung dem neu einzuberufenden Landtage eingerechnet, 
sodaß die erste Hälfte der grundherrlichen Abgeordneten 
und der Mitglieder der zweiten Kammer mit dem 
30. Juni des nämlichen Jahres austritt, an welchem 
der betreffende Theil der Mitglieder der aufgelösten 
Kammer hätte austreten müssen.“ 1 
4 „Findet dagegen die Auflösung erst nach“ 
„Bewilligung des betreffenden Budgets statt,“ 
„so wird die bis zur regelmäßigen nächsten“ 
„Erneuerung noch verlaufende Zeit der neu“ 
„einzuberufenden Ständeversammlung nicht" 
„eingerechnet; sondern es dauert die Voll"
	        

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