Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • I. Von dem Großherzogthum und der Regierung im Allgemeinen. § 1-6
  • II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, und besondere Zusicherungen. § 7-25
  • III. Ständeversammlung . Rechte und Pflichten der Stände-Glieder. § 26-52
  • IV. Wirksamkeit der Stände. § 53-67
  • IVa. Von den Anklagen gegen die Minister.
  • V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Berathungen. § 68-83
  • Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.

Full text

Nach der Bekanntmachung vom 26. August 1904. 47 
  
badische Staatsangehörigkeit besitzen, im Großherzogtum einen 
Wohnsitz haben, mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sind, und 
bei denen keine der im § 35 bezeichneten Tatsachen vorliegt. 
Die bei diesen Wahlen Wahlberechtigten sind auch wählbar, 
sofern sie das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Das Ruhen 
der Wahlberechtigung gemäß § 35 Ziffer 4 schließt die Wählbar- 
keit nicht aus. Diesen Voraussetzungen der Wählbarkeit müssen 
auch die in 9 28 bezeichneten Stellvertreter entsprechen. 
Außerdem ist bei den Wahlen der Abgeordneten der Hoch- 
schulen die Wahlberechtigung auf die ordentlichen Professoren der 
betreffenden Hochschule und bei den Wahlen der Grundherren die 
Wählbarkeit auf die nach 5 29 Wahlberechtigten beschränkt. 
5 32b. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Wer Mitglied der zweiten Kammer ist, kann nicht als Mit- 
glied in die erste Kammer eintreten. 
Nimmt ein Mitglied der ersten Kammer die Wahl als Ab- 
geordneter zur zweiten Kammer an, so hört damit die Mitglied- 
schaft in der ersten Kammer auf. 
s 33. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Die zweite Kammer besteht aus dreiundsiebenzig Abgeordneten. 
Die Abgeordneten werden, jeder in einem besonderen Wahlkreise, 
in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Abstimmung gewählt. 
*l 34. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Zur Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten zur zweiten 
Kammer sind die männlichen Personen über fünfundzwanzig Jahre 
berechtigt, welche im Zeitpunkt der Wahl im Großherzogtum einen 
Wohnsitz haben und seit mindestens zwei Jahren die badische 
Staatsangehörigkeit besitzen. Jedoch genügt einjähriger Besitz der 
badischen Staatsangehörigkeit, falls der Wohnsitz im Großherzog- 
tum unmittelbar vor der Wahl mindestens ein Jahr gedauert hat 2. 
1 Bergleiche hierzu die Ziffer 1 des Artikels 8 des Gesetzes vom 
24. August 1904, welche lautet: . 
Bei Wahlen, welche im Laufe des Jahres 1905 stattfinden, besitzen 
Personen, welche vor dem 1. Januar 1905 die badische Staatsangehörigkeit 
erworben oder ihren Wohnsitz im Großherzogtum genommen haben, die 
Wahlberechtigung, auch wenn der Besitz der badischen Staatsangehörigkeit 
oder der Wohnsitz noch nicht die in § 34 bezeichnete Dauer erreicht. 
S. 381.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment