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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • I. Von dem Großherzogthum und der Regierung im Allgemeinen. § 1-6
  • II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, und besondere Zusicherungen. § 7-25
  • III. Ständeversammlung . Rechte und Pflichten der Stände-Glieder. § 26-52
  • IV. Wirksamkeit der Stände. § 53-67
  • IVa. Von den Anklagen gegen die Minister.
  • V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Berathungen. § 68-83
  • Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.

Full text

Nach der Bekanntmachung vom 26. August 1904. 51 
  
g 51. 
Es besteht ein ständischer Ausschuß aus dem Präsidenten der 
letzten Sitzung und drei anderen Mitgliedern der ersten und sechs 
Mitgliedern der zweiten Kammer; dessen Wirksamkeit auf den 
namentlich in dieser Urkunde ausgedrückten Fall oder anf die von 
dem letzten Landtag mit Genehmigung des Großherzogs an ihn 
gewiesenen Gegenstände beschränkt ist. 
Dieser Ausschuß wird vor dem Schlusse des Landtags, auch 
bei jeder Vertagung desselben, in beiden Kammern durch relative 
Stimmenmehrheit gewählt. Jede Auflösung des Landtags zieht 
auch die Auflösung des, wenn gleich schon gewählten, Ausschusses 
nach sich. 
* 52. 
Die Kammern können sich weder eigenmächtig versammeln, 
noch nach erfolgter Auflösung oder Vertagung beisammen bleiben 
und beratschlagen. 
IV. Wirksamkeit der Stände. 
g 53. 
Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage ausge- 
schrieben und erhoben werden. 
*l54. 
Das Auflagen-Gesetz wird in der Regel für zwei Jahre ge- 
geben. Solche Auflagen jedoch, mit denen auf längere Zeit ab- 
geschlossene Verträge in unmittelbarer Verbindung stehen, können 
vor Ablauf des betreffenden Kontraktes nicht abgeändert werden. 
g 65. 
Mieit dem Entwurf des Auflagen-Gesetzes wird das Staats- 
Budget und eine detaillierte Ubersicht über die Verwendung der 
verwilligten Gelder von den früheren Etats-Jahren übersgeben. Es 
darf darin kein Posten für geheime Ausgaben vorkommen, wofür 
nicht eine schriftliche, von einem Mitgliede des Staats-Ministeriums 
kontrasignierte, Versicherung des Großherzogs beigebracht wird, daß 
die Summe zum wahren Besten des Landes verwendet worden 
sei, oder verwendet werden solle. 
§l 56. 
Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht an 
Bedingungen knüpfen. 
4* 
S. 385.
	        

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