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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • I. Von dem Großherzogthum und der Regierung im Allgemeinen. § 1-6
  • II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, und besondere Zusicherungen. § 7-25
  • III. Ständeversammlung . Rechte und Pflichten der Stände-Glieder. § 26-52
  • IV. Wirksamkeit der Stände. § 53-67
  • IVa. Von den Anklagen gegen die Minister.
  • V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Berathungen. § 68-83
  • Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.

Full text

52 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt. 
l 57. 
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen gültig ge- 
macht werden. Ausgenommen sind die Anlehen, wodurch etats- 
mäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben nur antizipiert wer- 
den, sowie die Geldaufnahmen der Amortisationskasse, zu denen 
sie, vermöge ihres Fundations-Gesetzes, ermächtigt ist. 
Für Fälle eines außerordentlichen unvorhergesehenen dringen- 
den Staatsbedürfnisses, dessen Betrag mit den Kosten einer außer- 
ordentlichen Versammlung der Stände nicht im Verhältnis steht, 
und wozu das Kredit-Votum der Stände nicht reicht, ist die Zu- 
stimmung der Mehrheit des Ausschusses hinreichend, eine Geld- 
Aufnahme gültig zu machen. Dem nächsten Landtag werden die 
gepflogenen Verhandlungen vorgelegt. 
g 58. 
Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände ver- 
äußert werden. Ausgenommen sind die zu Schuldentilgungen be- 
reits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbe- 
ständen, Gülten, Zinsen, Frohndiensten, Verkäufe von entbehrlichen 
Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten 
gelegen sind, und alle Veräußerungen, die aus staatswirtschaftlichen 
Rücksichten zur Beförderung der Landes-Kultur oder zur Aufhebung 
einer nachteiligen eigenen Verwaltung geschehen. Der Erlös muß 
aber zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungs- 
Kasse zur Verzinsung übergeben werden. 
Ausgenommen sind auch Täusche und Veräußerungen zum 
Zwecke der Beendigung eines, über Eigentums= oder Dienstbarkeits- 
Verhältnisse anhängigen, Rechtsstreits; ferner die Wiedervergebung 
heimgefallener Thron-, Ritter= und Kammerlehen während der Zeit 
der Regierung des Regenten, dem sie selbst heimgefallen sind. 
Da durch diesen und den 65 57 der Zweck der pragmatischen 
Sanktion über Staatsschulden und Staatsveräußerungen vom 
1. Oktober 1806 und vom 18. November 1808 vollständig erreicht 
ist, so hört die Verbindlichkeit derselben mit dem Tage auf, wo 
die landständische Verfassung in Wirksamkeit getreten sein wird. 
59. 
Ohngeachtet die Domänen nach allgemein anerkannten Grund- 
sätzen des Staats= und Fürstenrechts unstreitiges Patrimonial- 
Eigentum des Regenten und seiner Familie sind, und Wir sie auch 
in dieser Eigenschaft, vermöge obhabender Pflichten als Haupt der 
S. 886. Familie, hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen Wir dennoch
	        

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