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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • I. Von dem Großherzogthum und der Regierung im Allgemeinen. § 1-6
  • II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, und besondere Zusicherungen. § 7-25
  • III. Ständeversammlung . Rechte und Pflichten der Stände-Glieder. § 26-52
  • IV. Wirksamkeit der Stände. § 53-67
  • IVa. Von den Anklagen gegen die Minister.
  • V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Berathungen. § 68-83
  • Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.

Full text

54 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt. 
beider Kammern und nach vorausgegangenem Verständigungsver- 
S. 387. 
such gemäß §.75. Absatz 2 eine Ausgleichung der Verschiedenheiten 
nicht zu erzielen, so werden diese Positionen in den dem Finanzgesetz 
anzuschließenden Staatsvoranschlag so eingestellt, wie sich bei der end- 
gültigen Beschlußfassung die zweite Kammer dafür ausgesprochen hat. 
Lehnt die erste Kammer einen von der zweiten Kammer an- 
genommenen Entwurf der in § 60 Ziffer 3 bezeichneten Art im 
ganzen ab. so wird auf Verlangen der Regierung oder der zweiten 
Kammer in einer Gesamtabstimmung mit Durchzählung der in 
beiden Kammern abgegebenen Stimmen darüber beschlossen, ob der 
Entwurf in der ihm von der zweiten Kammer gegebenen Fassung 
anzunehmen sei. 4 
Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach Ablauf 
der Verwilligungs-Zeit noch sechs Monate fort erhoben werden, 
wenn die Stände-Versammlung aufgelöst wird, ehe ein neues Budget 
zustande kommt, oder wenn sich die ständischen Beratungen verzögern. 
6 63. 
Bei Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer 
eines Krieges kann der Großherzog, zur schleunigen und wirksamen 
Erfüllung seiner Bundespflichten, auch vor eingeholter Zustimmung 
der Stände, gültige Staatsanlehen machen oder Kriegssteuern 
ausschreiben. Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere 
Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in der Art eingeräumt, 
1. daß der alsdann zusammen zu berufende Ausschuß zwei 
Mitglieder an die Ministerien der Finanzen und des Kriegs 
und einen Kommissär zur Kriegs-Kasse abordnen darf, um 
darauf zu wachen, daß die zu Kriegszwecken erhobenen 
Gelder auch wirklich und ausschließlich zu diesem Zwecke 
verwendet werden, und daß derselbe 
2. zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art aufzu- 
stellenden Kriegs-Kommission eben so viele Mitglieder ab- 
zugeben hat, als der Großherzog, ohne den Vorstand zu 
rechnen, zur Leitung des Marsch-, Verpflegungs= und Lie- 
ferungswesens ernennt. Auch soll der Ausschuß das Recht 
haben, zu gleichem Zweck einer jeden Provinzial-Behörde 
aus der Zahl der in dem Provinz-Bezirk wohnenden 
Ständeglieder zwei Abgeordnete beizugeben. 
" 64. 
Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde ergänzt, erläutert 
oder abändert, darf ohne Zustimmung einer Mehrheit von zwei
	        

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