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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • I. Von dem Großherzogthum und der Regierung im Allgemeinen. § 1-6
  • II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, und besondere Zusicherungen. § 7-25
  • III. Ständeversammlung . Rechte und Pflichten der Stände-Glieder. § 26-52
  • IV. Wirksamkeit der Stände. § 53-67
  • IVa. Von den Anklagen gegen die Minister.
  • V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Berathungen. § 68-83
  • Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.

Full text

Nach der Bekanntmachung vom 26. Angust 1904. 55 
  
Drittel der anwesenden Stände-Glieder einer jeden der beiden 
Kammern gegeben werden. 
665. 
Zu allen anderen, die Freiheit der Personen oder das Eigen- 
tum der Staatsangehörigen betreffenden allgemeinen neuen Landes- 
gesetzen, oder zur Abänderung oder authentischen Erklärung der 
bestehenden, ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit einer 
jeden der beiden Kammern erforderlich. 
*1 
(Gesetz vom 21. Dezember 1869.) 
Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem Großherzeg, so- 
wie jeder Kammer zu. 
/l 66. 
Der Großherzog bestätigt und promulgiert die Gesetze, erläßt 
die zu deren Vollzug und Handhabung erforderlichen — die aus 
dem Aufssichts= und Verwaltungs-Recht abfließenden — und alle 
für die Sicherheit des Staats nötigen Verfügungen, Reglements 
und allgemeinen Verordnungen. Er erläßt auch solche, ihrer Natur 
nach zwar zur ständischen Beratung geseignete, aber durch das Staats- 
wohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender 
Zweck durch jede Verzögerung vereitelt würde. 
§5 67. 
(Gesetz vom 20. Februar 1868.) 
Die Kammern haben das Recht der Vorstellung und Be- 
schwerde; Verordnungen, worinnen Bestimmungen eingeflossen, wo- 
durch sie ihr Zustimmungsrecht für gekränkt erachten, sollen auf 
ihre erhobene gegründete Beschwerde sogleich außer Wirksamkeit 
gesetzt werden. Sie können den Großherzog unter Angabe der 
Gründe um den Vorschlag eines Gesetzes bitten. Sie haben das 
Recht, Mißbräuche in der Verwaltung, die zu ihrer Kenntnis ge- 
langen, der Regierung anzuzeigen. 
Beschwerden einzelner Staatsbürger über Kränkung in ihren 
verfassungsmäßigen Gerechtsamen können von den Kammern nicht 
anders als schriftlich und nur dann angenommen werden, wenn 
der Beschwerdeführer nachweist, daß er sich vergebens an die ge- 
eigneten Landesstellen und zuletzt an das Staats-Ministerium um 
Abhilfe gewendet hat. 
Zu Beschwerden, welche die Beschuldigung einer Verletzung 
der Verfassung oder verfassungsmäßiger Rechte enthalten, ist die 
zweite Kammer allein befugt. Jevoch steht der ersten Kammer 
S. 388.
	        

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