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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • I. Von dem Großherzogthum und der Regierung im Allgemeinen. § 1-6
  • II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, und besondere Zusicherungen. § 7-25
  • III. Ständeversammlung . Rechte und Pflichten der Stände-Glieder. § 26-52
  • IV. Wirksamkeit der Stände. § 53-67
  • IVa. Von den Anklagen gegen die Minister.
  • V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Berathungen. § 68-83
  • Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.

Full text

S. 889. 
56 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt. 
  
dasselbe Recht der Beschwerde an den Großherzog wegen Verletzung 
ihrer verfassungsmäßigen Rechte zu. Die Beschlüsse über derartige Be- 
schwerden erfordern die in § 67 vorgeschriebene Stimmenmehrheit. 
Zu anderen Vorstellungen an den Großherzog sind beide Kam- 
mern, sei es in Gemeinschaft, sei es jede für sich allein, berechtigt. 
Eine Bitte um Vorlage eines Gesetzes darf nur dann von 
einer Kammer an den Großherzog gebracht werden, wenn dieselbe 
zuvor der andern Kammer mitgeteilt und dieser Gelegenheit gege- 
ben worden ist, sich darüber auszusprechen. 
IVa. Von den Anklagen gegen die Minister. 
§ 67a#. 
(Gesetze vom 20. Februar 1868 und vom 24. August 1904.) 
Die zweite Kammer hat das Recht, die Minister und Mit- 
glieder der obersten Staatsbehörde wegen einer durch Handlungen 
oder Unterlassungen wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit be- 
gangenen Verletzung der Verfassung oder anerkannt verfassungs- 
mäßiger Rechte, oder schweren Gefährdung der Sicherheit oder 
Wohlfahrt des Staates förmlich anzuklagen. 
Ein solcher Beschluß erfordert die in den 95 64 und 73 für 
Verfassungsänderungen vergeschriebene Stimmenzahl; die Zurück- 
nahme desselben kann mit einfacher Stimmenmehrheit geschehen. 
Das Anklagerecht der zweiten Kammer wird durch die Ent- 
fernung des Angeklagten vom Dienste, mag sie vor oder nach er- 
hobener Anklage erfolgen, nicht aufgehoben. 
Im Falle der Verurteilung ist die Entlassung des Angeklag- 
ten aus dem Staatsdienste zu erkennen. 
Diese Folge der Verurteilung kann nur auf Antrag oder mit 
Zustimmung der Stände wieder aufgehoben werden. 
Über etwaige Entschädigungsforderungen steht dem Staats- 
gerichtshof keine Entscheidung zu. 
67 b. 
(Gesetz vom 20. Februar 1868.) 
Das Richteramt über die im vorigen Paragraphen erwähnte 
Anklage übt die erste Kammer als Staatsgerichtshof in Verbindung 
mit dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs und acht weitern 
Richtern aus, welche aus den Kollegialgerichten durch das Los be- 
zeichnet und der ersten Kammer beigeordnet werden. 
Dem Angeklagten und den Vertretern der Anklage steht ein 
Ablehnungsrecht zu.
	        

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