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Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgesetze. Bisher sind erschienen.
  • Title page
  • Titelblatt II. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
  • Inhalt des achten Heftes, erste Abteilung: Baden.
  • Vorbemerkung.
  • I. Verfassungs-Urkunde für das Großherzogthum Baden. Vom 22. August 1818.
  • Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 24. August 1904.
  • I. Von dem Großherzogthum und der Regierung im Allgemeinen. § 1-6
  • II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener, und besondere Zusicherungen. § 7-25
  • III. Ständeversammlung . Rechte und Pflichten der Stände-Glieder. § 26-52
  • IV. Wirksamkeit der Stände. § 53-67
  • IVa. Von den Anklagen gegen die Minister.
  • V. Eröffnung der Ständischen Sitzungen, Formen der Berathungen. § 68-83
  • Anhang. Bekanntmachung des Textes der Verfassungsurkunde vom 26. August 1904.
  • II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
  • Die Deklaration vom 4. Oktober 1817: Hausgesetz und Familienstatut.
  • Gesetz über die Wegzugs-Freyheit vom 14. August 1817.
  • Verordnung, die Rechtsverhältnisse der vormaligen Reichs-Stände und Reichs-Angehörigen betreffend, vom 23. April 1818
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
  • Anlage 2. Die Ständeversammlung.
  • Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.

Full text

S. 392. 
60 Die Verfassung in gegenwärtiger Gestalt. 
75. 
(Gesetz vom 24. August 1904.) 
Außer bei der Eröffnung und bei der Schließung des Land- 
tags dürfen die beiden Kammern nicht zusammentreten. 
Wenn aber die Beschlüsse beider Kammern voneinander ab- 
weichen, kann auf Anregung der einen oder andern Seite durch 
Vermittelung der Präsidenten zum Zweck einer Verständigung ein 
Zusammentritt der beiderseitigen Kommissionen stattfinden. 
Beide Kammern beschränken sich in ihrem Verhältnis zuein- 
ander auf die gegenseitige Mitteilung ihrer Beschlüsse. 
Sie stehen nur mit dem Großherzoglichen Staats-Ministerium 
in unmittelbarer Geschäftsberührung; sie können keine Verfügungen 
treffen oder Bekanntmachungen irgend einer Art erlassen. 
Deputationen dürfen sie nur, jede besonders, nach eingeholter 
Erlaubnis, an den Großherzog abordnen. 
§5 76. 
(Gesetz vom 21. Dezember 1869.) 
Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und 
Großherzoglichen Kommissarien haben jederzeit bei öffentlicher und 
geheimer Sitzung der Kammern Zutritt und müssen bei allen Dis- 
kussionen gehört werden, wenn sie es verlangen. 
Wenn eine Vorberatung in einem besonderen Ausschuß statt- 
findet, so treten zur vorläufigen Erörterung der Entwürfe die 
landesherrlichen Kommissarien mit den ständischen Ausschüssen zu- 
sammen, so oft es von der einen oder anderen Seite für not- 
wendig erachtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem 
Gesetzentwurf kann getroffen werden, die nicht mit den landesherr- 
lichen Kommissarien in einem solchen gemeinschaftlichen Zusammen- 
tritt erörtert worden ist. 
§ 77. 
Nur den landesherrlichen Kommissarien und den Mitgliedern. 
der ständischen Kommissionen wird gestattet, geschriebene Reden abzu- 
lesen; allen übrigen Mitgliedern sind bloß mündliche Vorträge gestattet. 
§ 78. 
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden 
geheim auf das Begehren der Regierungs-Kommissarien, bei Er- 
öffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nötig erachten, und 
auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtritt 
der Zuhörer aber wenigstens ein Viertel der Mitglieder über die 
Notwendigkeit der geheimen Beratung beitreten muß.
	        

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