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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 127 
  
1. zur Zeit der Wahl das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2. zur Zeit der Wahl wenigstens drei Jahre im Großherzogtum 
wohnen und ein Jahr die hessische Staatsangehörigkeit 
besitzen, und 
3. seit Anfang des Rechnungsjahres, in dem die Wahl vor- 
genommen wird, zu einer direkten Staats= oder Gemeinde- 
steuer herangezogen sind. 
Stimmberechtigt sind auch solche Personen, bei denen die im 
Abs. 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen der Stimm- 
berechtigung vorliegen und die nur deshalb nicht zu einer direkten 
Staats= oder Gemeindesteuer herangezogen sind, 
a) weil sie in Gemäßheit des Artikel 5 Abs. 1 oder 2 des 
Gesetzes vom 12. August 1899, die allgemeine Einkommen- 
steuer betreffend, bei der Besteuerung mit anderen Personen 
zusammen als eine Person angesehen werden, oder 
b) weil sie als Militärbeamte oder Invaliden in Gemäßheit 
des Artikel 6 Ziffer 5, 6, 7 und 8 des unter a genannten 
Gesetzes von der Einkommensteuer ausgenommen sind, oder 
Tc) weil in der Gemeinde, in der sie der Steuerpflicht unter- 
liegen, direkte Gemeindesteuern überhaupt nicht oder für 
einzelne Einkommenklassen nicht erhoben werden. 
Jeder Stimmberechtigte, der das fünfzigste Lebensjahr zurück- 
gelegt hat, ist berechtigt, zwei Stimmen bei der Wahl abzugeben. 
Das Stimmrecht wird am Wohnsitze des Stimmberechtigten ausge- 
übt. Wer an verschiedenen Orten einen Wohnsitz hat, kann das Stimm- 
recht nur an dem Orte ausüben, wo er ausschließlich oder mit dem 
größten Teile seines Einkommens zur Gemeindesteuer herangezogen ist. 
Artikel 7. 
Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind: 
1. Personen, die unter Vormundschaft oder wegen geistiger 
oder körperlicher Gebrechen unter Pflegschaft stehen; 
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden 
ist, während der Dauer des Konkursverfahrens; 
1 3. Personen, diezu Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, von der 
Rechtskraft des Urteils an bis zum Ablaufe von fünf Jahren nach 
der Verbüßung, der Verjährung oder dem Erlasse der Strafe; 
4. Personen, denen durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen 
Ehrenrechte aberkannt worden sind, oder gegen die durch 
rechtskräftiges Urteil auf die Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter erkannt worden ist, während der Dauer 
dieses Verlustes;
	        

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