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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

E. vu. 
132 Anlage 3. Die Landstände. 
Wahlkreise eingeteilt, als Abgeordnete zu wählen sind. In jedem 
Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt. Die Wahlkreise sollen 
je ein zusammenhängendes Ganzes bilden und eine annähernd gleich 
große Zahl Einwohner enthalten. 
Die Abgrenzung der Wahlkreise erfolgt im Wege der Ver- 
ordnung, nachdem die städtische Vertretung hierüber gehört ist. 
Diejenigen Städte, von denen jede einen Abgeordneten zu 
wählen hat, bilden je einen Wahlkreis für sich. 
Artikel 20. 
Außerhalb der Städte, denen ein besonderes Wahlrecht zu- 
steht, werden in der Provinz Starkenburg achtzehn, in der Provinz 
Oberhessen vierzehn und in der Provinz Rheinhessen elf Wahlkreise 
gebildet. In jedem Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt. 
Die Abgrenzung der Wahlkreise erfolgt im Wege des Gesetzes. 
Artikel 21. 
Die Vereinigung mehrerer Gemarkungen zu einer Gemarkung 
sowie die Aufteilung einer Gemarkung in mehrere Gemarkungen 
oder die Verteilung einer Gemarkung an andere Gemarkungen 
haben auf die Abgrenzung der Wahlkreise keinen Einfluß. Werden 
Gemarkungsteile durch sonstige Veränderungen der Gemarkungs- 
grenzen einer anderen Gemarkung zugeteilt, so werden sie Bestand- 
teil des Wahlkreises, dem diese Gemarkung zugehört. 
Artikel 22. 
Für jede Gemeinde hat die Bürgermeisterei die Liste der 
Stimmberechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter und Beruf 
doppelt aufzustellen. Die näheren Besstimmungen bleiben einer von 
dem Staatsministerium zu erlassenden Wahlanleitung vorbehalten. 
Die Behörden und Pfarrämter sind verpflichtet, alle zur Auf- 
stellung und Richtigstellung der Wählerlisten erforderlichen Auf- 
schlüsse unentgeltlich zu erteilen. 
Artikel 23. 
Die Wählerliste ist vierzehn Tage lang auf der Bürgermeisterei 
zu jedermanns Einsicht offenzulegen. 
Der Tag des Beginns und die Dauer der Offenlegung der 
Wählerliste ist vor dem Anfang der Offenlegung unter Hinweis 
auf Einspruchsrecht und Einspruchsfrist (Art. 24 Abs. 1, 2 und 3) 
sowie unter Angabe des Lokals, in dem die Offeulegung stattfindet, 
durch die Bürgermeisterei in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
	        

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