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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 133 
  
Artikel 24. 
Innerhalb des im vorhergehenden Artikel bezeichneten Zeit- 
raums von vierzehn Tagen können Einwendungen gegen die Richtig- 
keit und Vollständigkeit der Wählerliste schriftlich oder mündlich zu 
Protokoll bei der Bürgermeisterei erhoben werden. 
Berechtigt zur Erhebung von Einwendungen sind alle männ- 
lichen Personen, die zur Zeit der Wahl das 25. Lebensjahr zurück- 
gelegt und innerhalb des Wahlkreises oder, falls der Wahlkreis zu 
einer Stadt gehört, die in mehrere Wahlkreise zerfällt, innerhalb 
dieser Stadt ihren Wohnsitz haben, und zwar bezüglich aller Ein- 
tragungen in die Wählerliste. 
Wer die Eintragung eines Wählers verlangt, muß für diesen 
die in Artikel 6 für die Stimmberechtigung angeführten Erforder- 
nisse nachweisen. Werden diese Nachweise bis zum Ablaufe der 
Reklamationsfrist nicht oder nicht vollständig vorgelegt, so bleibt 
die Anmeldung unberücksichtigt. 
Über die vorgebrachten Einwendungen ist von der Bürger- 
meisterei binnen drei Tagen Entscheidung zu treffen und diese den 
Beteiligten bekanntzumachen. 
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde an den Kreisaus- 
schuß statt. Sie muß innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 
drei Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung 
an gerechnet, bei Vermeidung des Verlustes bei der Bürgermeisterei 
unter Beibringung der Beweismittel angezeigt werden, worauf die 
Listen mit den dazu gehörigen Verhandlungen unverzüglich, jedoch 
nicht vor Ablauf der Offenlegungsfrist, an das Kreisamt zur Herbei- 
führung der endgültigen Entscheidung des Kreisausschusses einzu- 
senden, sind. Diese Entscheidung hat längstens innerhalb vier S. 97. 
Wochen, von Beginn der Offenlegung der Wählerlisten an ge- 
rechnet, zu erfolgen und ist durch Vermittelung der Bürgermeisterei 
den Beteiligten bekanntzumachen. 
Artikel 25. 
Nach den ergehenden Entscheidungen ist die Wählerliste richtig- 
zustellen. Im Falle ihrer Berichtigung sind die Gründe der Strei- 
chungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des 
Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belegstücke sind dem 
Hauptexemplare der Wählerliste beizufügen. 
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind 
am 29. Tage nach Beginn der Offenlegung durch die Unterschrift des 
Bürgermeisters abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung 
der Bescheinigung der Übereinstimmung mit dem Hauptexemplare.
	        

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