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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

S. 98. 
134 Anlage 3. Die Landstände. 
  
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, 
ist jede spätere Abänderung durch Aufnahmen oder Streichungen 
von Wählern untersagt. In jedem Falle ist die Wählerliste von 
der Bürgermeisterei mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, 
daß und wie lange die Offenlegung geschehen, sowie daß die in 
den Artikeln 23 und 32 vorgeschriebenen ortsüblichen Bekannt- 
machungen erfolgt sind. 
Artikel 26. 
Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belegstücken hat 
die Bürgermeisterei sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar 
dagegen dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei der Wahl zuzustellen. 
Die Wählerlisten für diejenigen Abstimmungsbezirke, welche 
aus mehr als einer Gemeinde bestehen (Art. 29), bilden die Wahl- 
vorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten 
der einzelnen zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden oder selb- 
ständigen Gemarkungen. 
Artikel 27. 
Nur diejenigen sind zur Wahl zuzulassen, welche in die fest- 
gestellten Listen aufgenommen sind und zur Zeit der Wahl mit der 
Entrichtung der direkten Staats= oder Gemeindesteuer nicht länger 
als zwei Monate sich im Rückstande befinden. 
Artikel 28. 
Wird in einem Wahlkreise eine Neuwahl erforderlich, so be- 
darf es einer neuen Aufstellung und Offenlegung der Wählerlisten 
nicht, falls die Neuwahl innerhalb der Zeit von sechs Monaten 
nach einer in demselben Wahlkreise stattgehabten Wahl, für die 
neue Wählerlisten aufgestellt worden waren, stattfindet. 
Der Zweiten Kammer bleibt das Recht vorbehalten, bei der 
Ungültigkeitserklärung einer Wahl zu beschließen, daß auch unge- 
achtet des Laufs dieser Frist von sechs Monaten für die Neuwahl 
neue Wählerlisten für den ganzen Wahlkreis oder für einzelne Teile 
desselben aufzustellen und offenzulegen sind. 
Bei allgemeinen Neuwahlen bedarf es stets einer neuen Auf- 
stellung und Offenlegung der Wählerlisten. 
Artikel 29. 
Jede Gemeinde bildet der Regel nach einen Abstimmungs- 
bezirk für sich. 
Jedoch können kleine Gemeinden, insbesondere solche Gemeinden, 
in denen Personen, die zur Bildung der Orts-Wahlkommission
	        

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