Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 135 
  
geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, ausnahms- 
weise mit benachbarten Gemeinden zu einem Abstimmungsbezirke 
vereinigt werden. Bewohnte eigene Gemarkungen werden, wenn 
sie einer Gemeinde polizeilich zugeteilt sind, mit dieser, wenn sie 
keiner Gemeinde polizeilich zugeteilt sind, mit einer benachbarten 
Gemeinde vereinigt. « 
Große Ortschaften können in mehrere Abstimmungsbezirke ge- 
teilt werden. 
Kein Abstimmungsbezirk soll mehr als 3500 Einwohner nach 
der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten. 
Die Abgrenzung der Abstimmungsbezirke geschieht durch das 
Kreisamt, in Städten mit Städteordnung durch die Bürgermeisterei, 
nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Ge- 
meinderats. " 
Artikel 30. 
Für jeden Abstimmungsbezirk ist ein Wahlvorsteher, der die 
Wahl zu leiten hat, und ein Stellvertreter desselben für Verhinde- 
rungsfälle zu ernennen. « 
Die Ernennung erfolgt durch das Kreisamt, in Städten mit 
Städteordnung durch die Bürgermeisterei. 
Die Namen der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter sowie 
die Abgrenzung der Abstimmungsbezirke sind sofort in dem zu amt- 
lichen Veröffentlichungen des Kreisamts dienenden Blatte bekannt- 
zumachen. · 
Artikel 31. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler seines 
Abstimmungsbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Bei- 
sitzer und ladet sie mindestens zwei Tage vor dem Wahltage ein, 
beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung der Orts-Wahl- 
kommission zu erscheinen. Besteht der Abstimmungsbezirk aus 
mehreren Gemeinden, so sind bei der Wahl der Beisitzer die ein- 
zelnen Gemeinden zu berücksichtigen. 
Zur Ablehnung des Amtes eines Wahlvorstehers, eines Stell- 
vertreters desselben, eines Protokollführers oder eines Beisitzers für 
einen Abstimmungsbezirk berechtigen: 
1. anhaltende Krankheit, 
2. ein Alter von über 60 Jahren, 
3. sonstige als hinreichende Entschuldigung anzusehende be- 
sondere Gründe. 
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, 
eines der bezeichneten Amter anzunehmen, oder wer sich der Aus- 
S. 99.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment