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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

Die beiden Gesetze vom 3. Juni 1911. Erstes Gesetz. 141 
  
Mark bestraft. Die Strafe wird auf Anzeige des Wahlkommissärs 
von dem Provinzialausschusse ausgesprochen, der endgültig ent- 
scheidet. Der Betrag einer rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe, 
deren Einziehung und Beitreibung im Verwaltungsweg erfolgt, 
fließt in die Staatskasse. 
Artikel 49. 
Von der Kreis-Wahlkommission werden die Protokolle über 
die Wahlen in den einzelnen Abstimmungsbezirken durchgesehen und 
die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt. 
Das Wahlergebnis ist von dem Wahlkommissär im Wahl- 
lokale öffentlich zu verkünden. 
ber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem 
die Namen der Mitglieder der Kreis-Wahlkommission, Ort und 
Zeit des Geschäfts, die Zahl der abstimmenden Wähler im ganzen, 
die Zahl derjenigen Wähler, die zwei Stimmen abgegeben haben, 
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der 
auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden ein- 
zelnen Abstimmungsbezirk ersichtlich sein muß, und in dem die 
Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen 
Abstimmungsbezirken etwa Veranlassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär be- 
fugt, die von den Bürgermeistereien aufbewahrten Stimmzettel und 
Umschläge einzufordern und einzusehen. 
Nach Verkündung des Wahlergebnisses ist das Protokoll zu 
schließen und von der Kreis-Wahlkommission zu unterzeichnen. 
Artikel 50. 
Die Wahlhandlung sowie die Ermittelung des Wahlergeb- 
nisses sind öffentlich. 
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung wird den Orts-Wahl- 
kommissionen und den Kreis-Wahlkommissionen die Befugnis ein- 
geräumt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung des Wahlgangs 
stören, sofort aus dem Wahllokale zu verweisen. 
Die zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergehenden Beschlüsse 
der Orts-Wahlkommissionen und der Kreis-Wahlkommissionen werden 
nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im 
Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahl- 
vorstehers oder des Wahlkommissärs. 
[Beschlüsse, durch die einzelne Personen aus dem Wahllokale S. 100. 
verwiesen werden, sind im Protokolle zu wahren.
	        

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