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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_2
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1912
Edition title:
2. Auflage
Scope:
217 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.
  • Cover
  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft I - X
  • Blank page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Erste Abteilung. Die Verfassungsurkunde und ihre Abänderungen.
  • Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums Hessen.
  • Anhang. Zu Artikel 16 und 60 der Verfassung.
  • Zweite Abteilung. Die Gesetze zur Regelung der standesherrlichen Verhältnisse
  • 1. Das Edikt vom 17. Februar 1820.
  • 2. Das Gesetz vom 7. August 1849.
  • 3. Das Gesetz vom 18. Juli 1858.
  • Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschaftsgesetz.
  • I. Verordnung über die Prädikate der Mitglieder des Hauses.
  • II. Gesetz über den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Anlehnung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Fassung vom 31. März 1900.
  • III. Das Regentschaftsgesetz vom 26. März 1902 und das Gesetz vom 12. Juli 1902.
  • Anlage 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der obersten Staatsbeamten.
  • I. Das Gesetz vom 5. Juli 1821
  • II. Das Gesetz vom 8. Januar 1824
  • Anlage 3. Die Landstände
  • Introduction
  • I. Die beiden Gesetze, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betr. B. 3. Juni 1911
  • II. Die landständische Geschäftsordnung v. 17. JUni 1874. Mit den Abänderungen des Gesetzes v. 18. Mai 1901
  • III. Das Diätengesetz v. 11. Juni 1875
  • IV. Das Gesetz vom 20. Oktober 1894.
  • V. Die Notverordnungen und die Stände: Gesetz vom 15. Juli 1862)
  • Anlage 4. Der Etat und seine Durchführung.
  • I. Das Gesetz, die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Staates betr. v. 14. Juni 1879 mit den Abänderungen des Gesetzes v. 27. Juni 1900.
  • II. Das Gesetz über die Oberrechnungskammer v. 14. Juni 1879.
  • Druck von Breitkopf & Härtel in Leipzig.

Full text

S. 107. 
144 Anlage 3. Die Landstände. 
— — —— —— . — — 
  
rtikel 58. 
Die Zweite Kammer hat über die Gültigkeit der Wahlen 
und über die Legitimation der Gewählten zu entscheiden. 
Anfechtungen einer Wahl sind bei der Zweiten Kammer an- 
zubringen. 
Artikel 59. 
Die Wahl ist ungültig, wenn wesentliche Vorschriften für das 
Wahlverfahren unbeachtet geblieben sind und weder eine nachträg- 
liche Ergänzung möglich, noch nachgewiesen ist, daß durch die 
Nichtbeachtung der betreffenden Wahlvorschrift das Ergebnis der 
Wahl nicht beeinträchtigt werden konnte. 
Außerdem ist die Wahl ungültig, wenn der Gewählte zur 
Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
Wahlbeanstandungen sind insoweit nicht zu berücksichtigen, als 
sie sich darauf stützen, daß die nach Artikel 25 abgeschlossene 
Wählerliste unrichtig sei, es sei denn, daß bei der Aufstellung und 
Führung der Wählerliste Handlungen vorgekommen sind, die im 
Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgen sind oder eine 
im Wege des Diseziplinarstrafverfahrens zu verfolgende Verletzung 
der Amtspflicht enthalten. 
Artikel 60. 
Erachtet eine Kammer Erhebungen über Tatsachen für er- 
forderlich, die für ihre Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl 
eines Kammermitgliedes von Bedeutung sind, so ersucht sie das 
Staatsministerium um Veranlassung des Weiteren. 
Das Staatsministerium ordnet die Erhebung der erforder- 
lichen Beweise an. Es kann hiermit eine Verwaltungsbehörde be- 
auftragen. Dieser steht das Recht zu, Zeugen und Sachver- 
ständige erforderlichenfalls insbesondere auf Ersuchen der Kammer 
eidlich zu vernehmen. Die Vorschriften des § 56 der Straf- 
prozeßordnung über den Ausschluß der Beeidigung und der 88 52 
bis 55 und 76 der Strafprozeßordnung über das Recht zur Ver- 
weigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens finden entsprechende 
Anwendung. 
Alle staatlichen und kommunalen Behörden sind verpflichtet, 
dem Ersuchen der mit den Erhebungen beauftragten Verwaltungs- 
behörde um Auskunft oder um Rechtshilfe zu entsprechen. 
Artikel 61. 
Die Abgeordneten zur Zweiten Kammer werden auf die 
Dauer von sechs Jahren gewählt.
	        

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