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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1903
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
94
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

— 14 — 
(O Solange die Kaiserliche Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht, vom 
21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 599) und die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend 
Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung, vom 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 601) in 
Kraft sind, haben die Paßbehörden in den Fällen, in denen nicht einwandfrei feststeht, daß eine 
Ausreise aus dem Reichsgebiete nicht in der Absicht vorgenommen werden soll, Vermögen der 
Steuerpflicht zu entziehen, eine Außerung des zuständigen Besitzsteueramts einzuholen. 
§ 28. 
Fries er- (!1) Dem Steuerpflichtigen ist ein Kriegssteuerbescheid zu erteilen. Er hat zu enthalten 
« den Gesamtbetrag der zu zahlenden Kriegsabgabe, 
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Abgabe, 
eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechts- 
mittelfristen und Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel ein- 
zulegen sind, 
die Anweisung zur Entrichtung der Kriegsabgabe innerhalb der vorgeschriebenen 
Zahlungsfristen, »- 
einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung der späteren Teilbeträge 
sowie auf die Verpflichtung zur Verzinsung der bis zum 1. Juli 1917 noch nicht 
gezahlten Abgabebeträge, 
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle, 
eine Belehrung über die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde- 
rungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihe des Deutschen Reichs an 
Zahlungs Statt. 
8 32. 
Erhebung. Über die Erhebung der Kriegsabgabe werden zwei Bücher geführt, ein Kriegssteuersoll- 
buch und ein Kriegssteuereinnahmebuch. Das Sollbuch umfaßt die Erhebung aller drei Teil- 
beträge der Kriegsabgabe, das Einnahmebuch den Zeitraum des Rechnungsjahrs. 
n 
8 38. 
iter 7. (1) Das Sollbuch ist nach dem Muster 7 zu führen. Durch das Sollbuch ist zugleich der 
Munc rechtzeitige Eingang der fälligen Teilbeträge der geschuldeten Kriegsabgabe sowie der Ablauf der 
bewilligten Zahlungsfristen zu überwachen. 
(2) Das Besitzsteueramt hat nach der Veranlagung auf Grund der festgestellten Kriegssteuer- 
listen A und B für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 4 
aufzustellen; das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen und auf dem Titelblatte mit Feststellungs- 
bescheinigung zu versehen. » 
(3)DieErhöhungoderHerabfctzungderzumSollgestelltenKriegsabgabeimRechtsmittel-, 
Berichtigungs-, Neu= oder Nachveranlagungsverfahren (§ 38 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 44 Absf. 2, 
§ 66 Abs. 1, § 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes) kommt in den Spalten 5 und 6 zur Darstellung. 
Die Inabgangstellung des Sollbetrags infolge Uberweisung der Kriegsabgabe bei Verlegung des 
Wohnsitzes des Steuerpflichtigen erfolgt in Spalte 6. Die Ausfüllung dieser Spalten erfolgt 
durch die Hebestelle. Die Spalte 7 (Berichtigtes Soll) ist erst beim Abschluß des Sollbuchs 
auszufüllen. . 
(4) Das Sollbuch wird am 31. März 1919 durch die Hebestelle in den Spalten 5 ff. auf- 
gerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 13 verbliebenen Rückstände werden in die Rest- 
nachweisung (§ 43) übernommen. Unter dem Abschluß des Sollbuchs ist von einem an der 
Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen, daß die nach Spalte 13 verbliebenen 
Rückstände sämtlich in die Restnachweisung übertragen worden sind. 4
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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